RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132841 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl10ObS45/19v; 10ObS41/19f; 10ObS88/21w; 10ObS136/21d; 10ObS5/22s; 10ObS11/22y; 10obs123/23w; 10ObS77/24g; 10ObS89/24x NormKBGG §2 Abs2 idF BGBl I 2016/53KBGG §2 Abs2 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/53 KBGG §2 Abs2 idF BGBl I 2009/116KBGG §2 Abs2 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/116 Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit AllgVerordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Allg RechtssatzSoweit aber eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist, hat das nationale Gericht die der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes unangewendet zu lassen (RS0109951 [T3]; RS0075866 [T4]). Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 hat daher bei Fehlen eines dem österreichischen Melderecht vergleichbaren Systems im Wohnsitzmitgliedstaat die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen Meldung“ gemäß § 2 Abs 6 KBGG unangewendet zu bleiben. Eine derartige Verwaltungsvereinfachung kann aber auch durch den urkundlichen Nachweis einer „hauptwohnsitzlichen Meldung“ nach einem dem österreichischen Melderecht vergleichbaren ausländischen System erzielt werden. Existiert daher im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein derartiges System, ist die Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (vgl Art 5 lit b VO [EG] 883/2004).Soweit aber eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist, hat das nationale Gericht die der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes unangewendet zu lassen (RS0109951 [T3]; RS0075866 [T4]). Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, hat daher bei Fehlen eines dem österreichischen Melderecht vergleichbaren Systems im Wohnsitzmitgliedstaat die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen Meldung“ gemäß Paragraph 2, Absatz 6, KBGG unangewendet zu bleiben. Eine derartige Verwaltungsvereinfachung kann aber auch durch den urkundlichen Nachweis einer „hauptwohnsitzlichen Meldung“ nach einem dem österreichischen Melderecht vergleichbaren ausländischen System erzielt werden. Existiert daher im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein derartiges System, ist die Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vergleiche Artikel 5, Litera b, VO [EG] 883 aus 2004,). EntscheidungstexteTE OGH 2019-07-30 10 ObS 45/19v Veröff: SZ 2019/73 TE OGH 2019-08-08 10 ObS 41/19f TE OGH 2021-06-22 10 ObS 88/21w Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 45/19v. (T1) Beisatz: Hier: Tschechisches Recht. (T2) TE OGH 2021-09-13 10 ObS 136/21d Vgl; Beisatz: Hier: Meldesystem der Republik Slowenien. (T3) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 5/22s Vgl; Beisatz: Hier: Ermittlung polnischen Melderechts zur Frage, ob Hauptwohnsitzmeldung trotz Weigerung der Unterkunftgeberin möglich ist. (T4) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 11/22y Vgl; Beisatz: Hier: Erhebung, ob die Meldung mit einem „Aufenthaltsort“ nach dem ungarischen Registergesetz als hauptwohnsitzliche Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG qualifiziert werden kann (2. Rechtsgang zu 10 ObS 41/19f). (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Erhebung, ob die Meldung mit einem „Aufenthaltsort“ nach dem ungarischen Registergesetz als hauptwohnsitzliche Meldung iSd Paragraph 2, Absatz 6, KBGG qualifiziert werden kann (2. Rechtsgang zu 10 ObS 41/19f). (T5) TE OGH 2024-04-16 10 obs 123/23w vgl; Beisatz: Hier: Meldesystem in der Slowakei. (T6) TE OGH 2024-08-13 10 ObS 77/24g vgl; Beisatz: Hier: Meldesystem in Ungarn (3. Rechtsgang zu 10 ObS 41/19f und 10 ObS 11/22y) (T7) TE OGH 2024-10-08 10 ObS 89/24x vgl; Beisatz: Hier: Meldesystem in Ungarn (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132841
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.