1R102/19f
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000953 Entscheidungsdatum22.08.2019 Geschäftszahl1R102/19f NormGEG §2 Abs2; ZPO §70 RechtssatzAuch wenn über die Kostenersatzpflicht der Streitteile bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung nach § 70 ZPO vorliegt, kann der Ausspruch über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung nach § 2 Abs 2 GEG nicht entfallen.Auch wenn über die Kostenersatzpflicht der Streitteile bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung nach Paragraph 70, ZPO vorliegt, kann der Ausspruch über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG nicht entfallen.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2019-08-22 1 R 102/19f Beisatz: unter Hinweis auf die bereits dazu ergangene Rechtsprechung des OLG Wien (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000953