OGH Rechtssatz RS0132806 (3Ob87/19v u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132806 Entscheidungsdatum18.04.2023 Geschäftszahl3Ob87/19v; 1Ob45/21f; 6Ob248/22x NormABGB §242 Abs2 RechtssatzEin Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.Ein Vorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-08-29 3 Ob 87/19v Veröff: SZ 2019/77 TE OGH 2021-06-27 1 Ob 45/21f TE OGH 2023-04-18 6 Ob 248/22x Beisatz: Hier: unklar blieb, ob die zahlreichen Eingaben beim VwGH gebührenpflichtig waren (erforderliche Verfahrensergänzung zur Gefährdung der Vermögensinteressen). (T1) Anm: So bereits 6 Ob 244/19d.Anmerkung, So bereits 6 Ob 244/19d.
European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132806