OGH Rechtssatz RS0132820 (6Ob79/19i (6Ob80/19m))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132820 Entscheidungsdatum29.08.2019 Geschäftszahl6Ob79/19i (6Ob80/19m) NormUGB §38 RechtssatzDie Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt.Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-08-29 6 Ob 79/19i Veröff: SZ 2019/79 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132820