Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0132801 (6Ob92/19a u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132801 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl6Ob92/19a; 6Ob232/24x NormUGB §11 Abs1 RechtssatzMit der „öffentlich beglaubigten Form“ des § 11 Abs 1 UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.Mit der „öffentlich beglaubigten Form“ des Paragraph 11, Absatz eins, UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.

EntscheidungstexteTE OGH 2019-08-29 6 Ob 92/19a Beisatz: Hier: Beglaubigung durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt entspricht dem Formgebot nicht. (T1); Veröff: SZ 2019/80 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 232/24x vgl; Beisatz: Hier: Anerkennung der Beglaubigung durch einen Notar aus Liechtenstein (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132801

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.