OGH Rechtssatz RS0132760 (14Os17/19k (14Os18/19g))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132760 Entscheidungsdatum03.09.2019 Geschäftszahl14Os17/19k (14Os18/19g); 14Os1/21k; 14Os23/21w NormStGB §309 RechtssatzUnter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.Unter Rechtshandlungen (iSd Paragraph 309, StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-09-03 14 Os 17/19k TE OGH 2021-03-23 14 Os 1/21k Vgl; Beisatz: Ebenso wenig erfasst sind bloß manipulative Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung zivilrechtlicher, zwischen dem Unternehmen (auf das sich die Bediensteten‑ oder Beauftragteneigenschaft bezieht) und einem Dritten abgeschlossener Verträge. (T1); Beisatz: Hier: Ausfolgung von sogenannten „Ident.Briefen“ an den nicht legitimierte Empfänger (statt an den Adressaten der Briefe) durch Zusteller der Österreichischen Post AG. (T2) TE OGH 2021-06-29 14 Os 23/21w Vgl; Beisatz: Die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen (hier: durch einen unternehmensfremden Sachverständigen) auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, stellt eine rein faktische Handlung dar. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132760