OGH Rechtssatz RS0132817 (2Ob49/19y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132817 Entscheidungsdatum19.09.2019 Geschäftszahl2Ob49/19y NormABGB idF des ErbRÄG 2015 §765 Abs2ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 §765 Abs2 Rechtssatz§ 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.Paragraph 765, Absatz 2, ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach Paragraph 409, ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-09-19 2 Ob 49/19y Veröff: SZ 2019/89 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132817