OGH Rechtssatz RS0132837 (18OCg6/19k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132837 Entscheidungsdatum23.09.2019 Geschäftszahl18OCg6/19k NormZPO §230 RechtssatzStreitanhängigkeit tritt erst mit der durch die vom Gericht nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens verfügten Zustellung der Klage ein.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-09-23 18 OCg 6/19k Beisatz: Dies kann nicht durch eine direkte Übermittlung nach § 112 ZPO umgangen werden. (T1)Beisatz: Dies kann nicht durch eine direkte Übermittlung nach Paragraph 112, ZPO umgangen werden. (T1) Veröff: SZ 2019/90 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132837