RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0134703 Entscheidungsdatum10.07.2020 GeschäftszahlBsw30100/18; Bsw310/15 NormZPMRK Art3 RechtssatzDie primäre Verpflichtung betreffend das Recht auf freie Wahlen besteht nicht in einer Pflicht zur Enthaltung oder zum Nichteingreifen, sondern einer solchen zur Setzung positiver Maßnahmen durch den Staat zur „Abhaltung“ demokratischer Wahlen. EntscheidungstexteTE AUSL 2019-10-29 Bsw 30100/18 Baralija gg Bosnien und Herzegowina (T1) TE AUSL 2020-07-10 Bsw 310/15 vgl; Beisatz: Art 3
- Prot MRK enthält eine Verpflichtung des Staates zu positiven Maßnahmen, um demokratische Wahlen zur gesetzgebenden Körperschaft abzuhalten. Was die Methode der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften betrifft, sieht diese Konventionsbestimmung nur freie und geheime Wahlen in angemessenen Zeitabständen unter Bedingungen vor, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten. Abgesehen davon sieht Art 3
- Prot MRK keine Verpflichtung vor, ein bestimmtes System einzuführen. Der Ermessensspielraum auf diesem Gebiet ist weit. Es gibt zahlreiche Wege, wie Wahlsysteme organisiert und durchgeführt werden können, und einen Reichtum an Unterschieden hinsichtlich unter anderem der historischen Entwicklung, kulturellen Diversität und politischen Denkweise in Europa. Daher muss jede Wahlgesetzgebung im Licht der politischen Entwicklung des betroffenen Landes beurteilt werden, sodass Merkmale, die im Kontext eines Systems inakzeptabel wären, im Kontext eines anderen gerechtfertigt sein können. (Mugemangango gg Belgien) (T2)vgl; Beisatz: Artikel 3,
- Prot MRK enthält eine Verpflichtung des Staates zu positiven Maßnahmen, um demokratische Wahlen zur gesetzgebenden Körperschaft abzuhalten. Was die Methode der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften betrifft, sieht diese Konventionsbestimmung nur freie und geheime Wahlen in angemessenen Zeitabständen unter Bedingungen vor, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten. Abgesehen davon sieht Artikel 3,
- Prot MRK keine Verpflichtung vor, ein bestimmtes System einzuführen. Der Ermessensspielraum auf diesem Gebiet ist weit. Es gibt zahlreiche Wege, wie Wahlsysteme organisiert und durchgeführt werden können, und einen Reichtum an Unterschieden hinsichtlich unter anderem der historischen Entwicklung, kulturellen Diversität und politischen Denkweise in Europa. Daher muss jede Wahlgesetzgebung im Licht der politischen Entwicklung des betroffenen Landes beurteilt werden, sodass Merkmale, die im Kontext eines Systems inakzeptabel wären, im Kontext eines anderen gerechtfertigt sein können. (Mugemangango gg Belgien) (T2) Beisatz: Art 3
- Prot MRK enthält gewisse positive Verpflichtungen prozessualer Art, die insbesondere das Bestehen eines innerstaatlichen Systems zur wirksamen Prüfung von Beschwerden und Rechtsmitteln in das Wahlrecht betreffenden Angelegenheiten verlangen. Das Bestehen eines solchen Systems ist eine der wesentlichen Garantien für freie und faire Wahlen und stellt eine wichtige Sicherung gegen Willkür im Wahlvorgang dar. Ein solches System gewährleistet die effektive Ausübung des Rechts zu wählen und sich zur Wahl zu stellen, bewahrt das allgemeine Vertrauen in die staatliche Abwicklung des Wahlvorgangs und bildet ein wichtiges Mittel in den Händen des Staates, um seine positive Verpflichtung nach Art 3
- Prot MRK zu erfüllen, freie Wahlen abzuhalten. (Mugemangango gg Belgien) (T3)Beisatz: Artikel 3,
- Prot MRK enthält gewisse positive Verpflichtungen prozessualer Art, die insbesondere das Bestehen eines innerstaatlichen Systems zur wirksamen Prüfung von Beschwerden und Rechtsmitteln in das Wahlrecht betreffenden Angelegenheiten verlangen. Das Bestehen eines solchen Systems ist eine der wesentlichen Garantien für freie und faire Wahlen und stellt eine wichtige Sicherung gegen Willkür im Wahlvorgang dar. Ein solches System gewährleistet die effektive Ausübung des Rechts zu wählen und sich zur Wahl zu stellen, bewahrt das allgemeine Vertrauen in die staatliche Abwicklung des Wahlvorgangs und bildet ein wichtiges Mittel in den Händen des Staates, um seine positive Verpflichtung nach Artikel 3,
- Prot MRK zu erfüllen, freie Wahlen abzuhalten. (Mugemangango gg Belgien) (T3) Beisatz: Das Konzept der freien Wahlen ist nur dann gefährdet, wenn Beweise für Verfahrensverstöße vorliegen, die geeignet wären, die freie Äußerung der Meinung des Volkes zu vereiteln und wenn solche Beschwerden auf innerstaatlicher Ebene keine wirksame Behandlung erfahren. (Mugemangango gg Belgien) (T4) Anm: Veröff NL 2020,289Anmerkung, Veröff NL 2020,289 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2019:RS0134703