RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0135316 Entscheidungsdatum05.11.2019 GeschäftszahlBsw47341/15 NormMRK Art 1MRK Artikel eins MRK Art 6MRK Artikel 6 RechtssatzDer Umstand, dass ein EWR-EFTA-Staat im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensregeln von der Möglichkeit Gebrauch macht, in einem vor dem EFTA-Gericht anhängigen Fall Stellungnahmen abzugeben, bewirkt als solcher nicht seine Verantwortlichkeit nach der Konvention iSv Art 1 iVm Art 6 MRK, handelt es sich doch bei diesem Gericht um ein gerichtliches Organ, das unabhängig und unparteiisch ist und Fälle auf einer rechtlichen Grundlage entscheidet. Das verfahrensrechtliche Regime des EFTA-Gerichts ist im Vergleich zum nach der Konvention erforderlichen Schutz nicht als offenkundig mangelhaft zu beurteilen, wenn das den Klageweg beschreitende Unternehmen voll am Verfahren vor dem EFTA-Gericht beteiligt wurde und Gelegenheit hatte, die Zulässigkeit seiner Berufung geltend zu machen und dem Gericht Beweise vorzulegen, die belegten, dass es die Kriterien für die Beschwerdebefugnis erfüllte. Von einer Beteiligung des betreffenden Konventionsstaats am EFTA-Gerichtsverfahren auf eine Art und Weise, die eine Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit Art 6 MRK rechtfertigen würde, kann daher keine Rede sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es keine Verbindung zwischen dem innerstaatlichen Verfahren und jenem vor dem EFTA-Gericht gibt und der belangte Staat, abgesehen von der Überzeugungskraft seiner Argumentation in seinen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen, keinen Einfluss auf das Verfahren hat.Der Umstand, dass ein EWR-EFTA-Staat im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensregeln von der Möglichkeit Gebrauch macht, in einem vor dem EFTA-Gericht anhängigen Fall Stellungnahmen abzugeben, bewirkt als solcher nicht seine Verantwortlichkeit nach der Konvention iSv Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 6, MRK, handelt es sich doch bei diesem Gericht um ein gerichtliches Organ, das unabhängig und unparteiisch ist und Fälle auf einer rechtlichen Grundlage entscheidet. Das verfahrensrechtliche Regime des EFTA-Gerichts ist im Vergleich zum nach der Konvention erforderlichen Schutz nicht als offenkundig mangelhaft zu beurteilen, wenn das den Klageweg beschreitende Unternehmen voll am Verfahren vor dem EFTA-Gericht beteiligt wurde und Gelegenheit hatte, die Zulässigkeit seiner Berufung geltend zu machen und dem Gericht Beweise vorzulegen, die belegten, dass es die Kriterien für die Beschwerdebefugnis erfüllte. Von einer Beteiligung des betreffenden Konventionsstaats am EFTA-Gerichtsverfahren auf eine Art und Weise, die eine Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit Artikel 6, MRK rechtfertigen würde, kann daher keine Rede sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es keine Verbindung zwischen dem innerstaatlichen Verfahren und jenem vor dem EFTA-Gericht gibt und der belangte Staat, abgesehen von der Überzeugungskraft seiner Argumentation in seinen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen, keinen Einfluss auf das Verfahren hat. EntscheidungstexteTE AUSL 2019-11-05 Bsw 47341/15 Konkurrenten.no AS gg Norwegen (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2019:RS0135316
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.