14R107/19m; 14R108/19h
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000960 Entscheidungsdatum18.11.2019 Geschäftszahl14R107/19m; 14R108/19h NormZPO §71; ZPO §93 Abs1 RechtssatzAuch in Verfahrenshilfeangelegenheiten sind alle Zustellungen an den gewählten Vertreter der antragstellenden Partei und nicht an diese selbst zu richten, solange keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO. Auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten sind alle Zustellungen an den gewählten Vertreter der antragstellenden Partei und nicht an diese selbst zu richten, solange keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Überprüfungsverfahren nach Paragraph 71, ZPO.
Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an (vgl. RI0100017). Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an vergleiche RI0100017).
Lediglich im Fall einer Interessenkollision beim gewählten Vertreter ist es ausnahmsweise zulässig, an die Partei persönlich zuzustellen.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2019-11-18 14 R 107/19m European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000960