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Bsw200/15

RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0135319 Entscheidungsdatum21.11.2019 GeschäftszahlBsw200/15 NormMRK Art 8 II 1MRK Artikel 8, römisch zwei 1 RechtssatzEin akademischer Grad kann gerade in Ländern wie Österreich, wo akademischen Graden allgemein Bedeutung zugemessen wird und es üblich ist, eine Person auch außerhalb von beruflichen Kreisen mit ihrem akademischen Grad anzureden, eng mit dem Namen eines Individuums in Verbindung stehen. Zudem ist ein akademischer Grad für sich – als Ergebnis einer erfolgreichen Bildungslaufbahn – als ein relevanter Aspekt der persönlichen Identität anzusehen. Im Fall der Verweigerung der Neuausstellung einer Sponsionsurkunde nach Namensänderung haben die Behörden daher die Auswirkungen des Fehlens einer neuen oder geänderten Sponsionsurkunde auf die betreffende Person im Rahmen ihrer positiven Verpflichtungen gemäß Art 8 Abs 1 MRK in Betracht zu ziehen.Ein akademischer Grad kann gerade in Ländern wie Österreich, wo akademischen Graden allgemein Bedeutung zugemessen wird und es üblich ist, eine Person auch außerhalb von beruflichen Kreisen mit ihrem akademischen Grad anzureden, eng mit dem Namen eines Individuums in Verbindung stehen. Zudem ist ein akademischer Grad für sich – als Ergebnis einer erfolgreichen Bildungslaufbahn – als ein relevanter Aspekt der persönlichen Identität anzusehen. Im Fall der Verweigerung der Neuausstellung einer Sponsionsurkunde nach Namensänderung haben die Behörden daher die Auswirkungen des Fehlens einer neuen oder geänderten Sponsionsurkunde auf die betreffende Person im Rahmen ihrer positiven Verpflichtungen gemäß Artikel 8, Absatz eins, MRK in Betracht zu ziehen. EntscheidungstexteTE AUSL 2019-11-21 Bsw 200/15 P. R. gg Österreich (T1) Die Ablehnung des Antrags einer Person auf Abänderung bzw Neuausstellung ihrer Sponsionsurkunde nach behördlich bewilligter Änderung ihres Nachnamens vermag diese im Genuss ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 MRK zu beeinträchtigen, wird doch die betreffende Person nach Abschluss ihres Studiums immer wieder mit Situationen konfrontiert sein, in denen von ihr verlangt wird, ihren akademischen Grad nachzuweisen. Basiert die Nichtstattgabe des Antrags der betroffenen Person alleine auf formalen Erwägungen (hier: Gewährleistung der Rechtssicherheit), ohne die speziellen Gründe zu berücksichtigen, die von ihr für ihren Antrag ins Treffen geführt wurden, kann daher von einer Durchführung einer Abwägung der widerstreitenden Interessen iSv Art 8 MRK keine Rede sein. (T2)Die Ablehnung des Antrags einer Person auf Abänderung bzw Neuausstellung ihrer Sponsionsurkunde nach behördlich bewilligter Änderung ihres Nachnamens vermag diese im Genuss ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, MRK zu beeinträchtigen, wird doch die betreffende Person nach Abschluss ihres Studiums immer wieder mit Situationen konfrontiert sein, in denen von ihr verlangt wird, ihren akademischen Grad nachzuweisen. Basiert die Nichtstattgabe des Antrags der betroffenen Person alleine auf formalen Erwägungen (hier: Gewährleistung der Rechtssicherheit), ohne die speziellen Gründe zu berücksichtigen, die von ihr für ihren Antrag ins Treffen geführt wurden, kann daher von einer Durchführung einer Abwägung der widerstreitenden Interessen iSv Artikel 8, MRK keine Rede sein. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2019:RS0135319

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.