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Europaius

60R108/19s

RIS Dokument GerichtLG HG Wien RechtssatznummerRWH0000066 Entscheidungsdatum22.11.2019 Geschäftszahl60R108/19s NormZPO §252 Abs3; ZPO §517 Abs1 Z1 RechtssatzGegen einen Beschluss mit welchem die Klage (Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls) gemäß § 252 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wird, weil nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht fristgerecht ein zuständiges Gericht namhaft gemacht wurde, ist ein Rekurs gemäß § 517 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, da kein Fall des Art 11 EuMahnVO vorliegt.Gegen einen Beschluss mit welchem die Klage (Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls) gemäß Paragraph 252, Absatz 3, ZPO zurückgewiesen wird, weil nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht fristgerecht ein zuständiges Gericht namhaft gemacht wurde, ist ein Rekurs gemäß Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, da kein Fall des Artikel 11, EuMahnVO vorliegt.

EntscheidungstexteTE LG HG Wien 2019-11-22 60 R 108/19s European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00007:2019:RWH0000066

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