Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0132943 (4Ob116/19s u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132943 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob116/19s; 4Ob191/24b NormABGB §19 RechtssatzDas Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s Veröff: SZ 2019/106 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T1)Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132943

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.