RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132929 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl2Ob143/19x; 2Ob145/19s; 2Ob218/19a; 2Ob51/20v; 2Ob143/20y; 2Ob141/20d; 2Ob188/20s; 2Ob4/21h; 2Ob29/22m; 2Ob25/22y; 2Ob239/22v; 2Ob226/22g; 7Ob38/24z; 2Ob197/24w NormABGB §579 RechtssatzEin fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht. EntscheidungstexteTE OGH 2019-11-28 2 Ob 143/19x Beisatz: Ein äußerer Zusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. (T1) Beisatz: Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, dh es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. (T2); Veröff: SZ 2019/115 TE OGH 2019-11-28 2 Ob 145/19s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2020-01-30 2 Ob 218/19a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterschrift eines Zeugen auf einem gesonderten losen Blatt. (T3) TE OGH 2020-05-26 2 Ob 51/20v Beisatz: Hier: Keine äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit einer Heftklammer. (T4) TE OGH 2020-09-17 2 Ob 143/20y Beis wie T4 TE OGH 2020-11-27 2 Ob 141/20d Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bejahung der äußeren Urkundeneinheit. (T5) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 188/20s Vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T6) TE OGH 2021-04-29 2 Ob 4/21h Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. (T7) Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. (T8) TE OGH 2022-04-26 2 Ob 29/22m Beis wie T1; Beisatz: Hier: Innere Urkundeneinheit verneint. (T9) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 25/22y Beisatz: Hier: Äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit 3 Heftklammern. (T10) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 239/22v Beisatz wie T4 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 226/22g Beisatz: Hier: keine innere Urkundeneinheit mangels jeglichen inhaltsbezogenen Vermerks der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt. (T11) Beisatz: Dadurch, dass die Erblasserin lediglich (auf dem ersten, von ihr unterfertigten Blatt) auf die nachfolgende Unterfertigung durch die Testamentszeugen (auf dem zweiten Blatt) Bezug nimmt bzw diese bestätigt, wird der Zweck der Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“, die Identität des Schriftstücks zu beurkunden und Unterschiebungen zu verhindern, nicht sichergestellt. (T12) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 38/24z vgl TE OGH 2024-12-12 2 Ob 197/24w vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132929
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.