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{'item': '11Os76/19i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132919 Entscheidungsdatum10.12.2019 Geschäftszahl11Os76/19i NormStPO §76 Abs4 RechtssatzDie Bestimmung des § 76 Abs 4 StPO (idF BGBl I 2018/32) regelt die Übermittlung personenbezogener, im Zuge eines Strafverfahrens gewonnener Daten an andere Gerichte und Behörden. Sie setzt generell voraus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (zur Datenübermittlung) besteht, diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen und der Übermittlung keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen. § 76 Abs 4 StPO will, ähnlich wie § 57 Abs 3 SPG, einerseits klarstellen, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte grundsätzlich berechtigt sind, die von ihnen ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verwenden und einander darüber Auskunft zu erteilen, andererseits aber durch ausdrückliche gesetzliche Determinierung (Z 1 und Z 2) die Übermittlung personenbezogener Daten – unter den zuvor genannten allgemeinen Voraussetzungen – an die dort genannten Behörden und Gerichte nur zu den dort angeführten Zwecken ermöglichen. Außerhalb der in § 76 Abs 4 Z 1 und Z 2 StPO normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten (nur) zulässig, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, sei es – lege non distinguente – in der StPO selbst oder in anderen Gesetzen.Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2018/32) regelt die Übermittlung personenbezogener, im Zuge eines Strafverfahrens gewonnener Daten an andere Gerichte und Behörden. Sie setzt generell voraus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (zur Datenübermittlung) besteht, diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen und der Übermittlung keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen. Paragraph 76, Absatz 4, StPO will, ähnlich wie Paragraph 57, Absatz 3, SPG, einerseits klarstellen, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte grundsätzlich berechtigt sind, die von ihnen ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verwenden und einander darüber Auskunft zu erteilen, andererseits aber durch ausdrückliche gesetzliche Determinierung (Ziffer eins und Ziffer 2,) die Übermittlung personenbezogener Daten – unter den zuvor genannten allgemeinen Voraussetzungen – an die dort genannten Behörden und Gerichte nur zu den dort angeführten Zwecken ermöglichen. Außerhalb der in Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten (nur) zulässig, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, sei es – lege non distinguente – in der StPO selbst oder in anderen Gesetzen. EntscheidungstexteTE OGH 2019-12-10 11 Os 76/19i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132919

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.