RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132990 Entscheidungsdatum20.01.2020 Geschäftszahl12Ns75/19d NormStPO §25a; StPO §28; StPO §36 Abs2 RechtssatzGemäß § 36 Abs 1 StPO obliegen im Ermittlungsverfahren gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, StPO obliegen im Ermittlungsverfahren gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt. Erachtet sich eine Staatsanwaltschaft als unzuständig, so hat sie die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten (§ 25a Abs 1 StPO). Die Abtretung an eine andere Staatsanwaltschaft hat keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichts, über im Zeitpunkt der Abtretung offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden (§ 36 Abs 2 StPO). Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Gedanke der Prozessökonomie führt auch im Fall der Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch die Oberstaatsanwaltschaft oder Generalprokuratur (§ 28 vierter Satz StPO) zur analogen Anwendung des § 36 Abs 2 StPO.Erachtet sich eine Staatsanwaltschaft als unzuständig, so hat sie die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten (Paragraph 25 a, Absatz eins, StPO). Die Abtretung an eine andere Staatsanwaltschaft hat keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichts, über im Zeitpunkt der Abtretung offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden (Paragraph 36, Absatz 2, StPO). Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Gedanke der Prozessökonomie führt auch im Fall der Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch die Oberstaatsanwaltschaft oder Generalprokuratur (Paragraph 28, vierter Satz StPO) zur analogen Anwendung des Paragraph 36, Absatz 2, StPO. In Ansehung einer Delegierung von Verfahren nach § 28 erster Satz StPO, bei der es nicht um die Feststellung der gesetzlichen Zuständigkeit, sondern um deren Änderung durch Behördenakt infolge Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderem wichtigen Grund geht, ist hingegen eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts nicht zu erkennen. § 36 Abs 2 StPO ist in dieser Konstellation daher nicht analog anzuwenden, sodass die Übertragung des Ermittlungsverfahrens durch die Generalprokuratur – von unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen abgesehen (vgl §§ 38 zweiter Satz, 44 Abs 1 zweiter Satz StPO) – auf die gerichtliche Zuständigkeit durchschlägt.In Ansehung einer Delegierung von Verfahren nach Paragraph 28, erster Satz StPO, bei der es nicht um die Feststellung der gesetzlichen Zuständigkeit, sondern um deren Änderung durch Behördenakt infolge Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderem wichtigen Grund geht, ist hingegen eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts nicht zu erkennen. Paragraph 36, Absatz 2, StPO ist in dieser Konstellation daher nicht analog anzuwenden, sodass die Übertragung des Ermittlungsverfahrens durch die Generalprokuratur – von unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen abgesehen vergleiche Paragraphen 38, zweiter Satz, 44 Absatz eins, zweiter Satz StPO) – auf die gerichtliche Zuständigkeit durchschlägt. EntscheidungstexteTE OGH 2020-01-20 12 Ns 75/19d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132990
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.