RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133088 Entscheidungsdatum21.01.2020 Geschäftszahl10ObS113/19v; 10ObS148/19s; 10ObS177/19f; 10ObS69/20z; 10ObS161/21f; 10ObS60/22d; 10ObS109/22k NormFamZeitbG §2 Abs1 Z3; FamZeitbG §2 Abs1 Z4 RechtssatzWenn während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind kein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht und die verbleibenden Tage, in der Familienzeit beansprucht wird, die vom Kläger gewählte Mindestbezugsdauer nicht erreichen, besteht kein Anspruch auf Familienzeitbonus. EntscheidungstexteTE OGH 2020-01-21 10 ObS 113/19v Beisatz: So bereits 10 Obs 109/18d; vgl 10 ObS 101/19d. (T1)Beisatz: So bereits 10 Obs 109/18d; vergleiche 10 ObS 101/19d. (T1) Beisatz: Darüber hinaus besteht auch dann kein Anspruch auf Familienzeitbonus, wenn die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Sinn des § 2 Abs 3 FamZeitbG nicht für den gesamten, vom Vater gewählten Anspruchszeitraum erfüllt ist, mag ein gemeinsamer Haushalt auch in einer den Mindestzeitraum des § 3 Abs 2 FamZeitbG erreichenden oder überschreitenden Dauer von zumindest 28 Tagen vorliegen ‑ bereits 10 ObS 101/19d. (T2)Beisatz: Darüber hinaus besteht auch dann kein Anspruch auf Familienzeitbonus, wenn die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG nicht für den gesamten, vom Vater gewählten Anspruchszeitraum erfüllt ist, mag ein gemeinsamer Haushalt auch in einer den Mindestzeitraum des Paragraph 3, Absatz 2, FamZeitbG erreichenden oder überschreitenden Dauer von zumindest 28 Tagen vorliegen ‑ bereits 10 ObS 101/19d. (T2) Beisatz: Auch die Einschränkung des Anspruchszeitraums im Gerichtsverfahrens vermag daher die Berechtigung des Anspruchs auf Familienzeitbonus für einen vom Antrag abweichenden, kürzeren Zeitraum nicht zu begründen. (T3) TE OGH 2020-04-16 10 ObS 148/19s TE OGH 2020-05-26 10 ObS 177/19f Beis wie T2 TE OGH 2020-07-28 10 ObS 69/20z TE OGH 2022-03-29 10 ObS 161/21f Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus. (T4)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus. (T4) Anm.: Siehe RS 133955 (T5)Anmerkung, Siehe RS 133955 (T5) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 60/22d Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-09-13 10 ObS 109/22k Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133088
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.