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OGH Rechtssatz RS0133001 (3Ob242/19p)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133001 Entscheidungsdatum22.01.2020 Geschäftszahl3Ob242/19p NormAußStrG §4 Abs3; ZPO §73a Rechtssatz§ 73a ZPO bezieht sich ausschließlich auf die Kommunikation des Betroffenen mit dem Gericht, sei es in oder außerhalb einer Verhandlung (Tagsatzung), sodass seine Anwendung auf die Kommunikation des Betroffenen mit seinem gesetzlichen Vertreter keinesfalls in Betracht kommt. Nach § 73a Abs 2 ZPO muss die Partei selbst für einen Dolmetscher sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst tragen.Paragraph 73 a, ZPO bezieht sich ausschließlich auf die Kommunikation des Betroffenen mit dem Gericht, sei es in oder außerhalb einer Verhandlung (Tagsatzung), sodass seine Anwendung auf die Kommunikation des Betroffenen mit seinem gesetzlichen Vertreter keinesfalls in Betracht kommt. Nach Paragraph 73 a, Absatz 2, ZPO muss die Partei selbst für einen Dolmetscher sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst tragen.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-01-22 3 Ob 242/19p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133001

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