RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0135352 Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlBsw9671/15 (Bsw9674/15; Bsw9679/15) NormMRK Art3 III3 MRK Art13 IV2 RechtssatzPräventive Rechtsbehelfe in Bezug auf erniedrigende oder unmenschliche Haftbedingungen haben folgenden Anforderungen zu genügen: der präventive Rechtsbehelf muss die Fortdauer der behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK verhindern oder eine Verbesserung der materiellen Haftbedingungen bewirken können; die in Art 13 EMRK erwähnte „Instanz“ muss nicht zwingend eine gerichtliche Instanz im engen Sinn sein. Allerdings müssen ihre Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Garantien, die sie bietet, berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob der Rechtsbehelf wirksam ist. Wenn ein Rechtsbehelf zB vor einer Verwaltungsinstanz erhoben wird, muss diese unabhängig von den Strafvollzugsbehörden sein, auf die rasche und sorgfältige Behandlung der Rüge achten, über eine breite Palette von rechtlichen Instrumenten verfügen, die es erlauben, den Problemen ein Ende zu setzen, und in der Lage sein, verbindliche und vollstreckbare Entscheidungen zu treffen; der präventive Rechtsbehelf muss geeignet sein, die Haft unter Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen rasch beenden zu können; die angerufene Behörde muss im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK entscheiden; die innerstaatlichen Behörden, die eine Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen der noch inhaftierten Person feststellen, müssen dieser eine angemessene Wiedergutmachung garantieren. Letztere kann je nach der Natur des fraglichen Problems entweder in Maßnahmen bestehen, die nur den konkreten Häftling betreffen, oder im Falle von Überbelegung in allgemeinen Maßnahmen, die geeignet sind, die Probleme massiver und gleichzeitiger Verletzungen von Rechten der Häftlinge wegen schlechter Bedingungen zu lösen; die Häftlinge müssen den Rechtsbehelf ohne Angst vor Repressalien verwenden können.Präventive Rechtsbehelfe in Bezug auf erniedrigende oder unmenschliche Haftbedingungen haben folgenden Anforderungen zu genügen: der präventive Rechtsbehelf muss die Fortdauer der behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK verhindern oder eine Verbesserung der materiellen Haftbedingungen bewirken können; die in Artikel 13, EMRK erwähnte „Instanz“ muss nicht zwingend eine gerichtliche Instanz im engen Sinn sein. Allerdings müssen ihre Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Garantien, die sie bietet, berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob der Rechtsbehelf wirksam ist. Wenn ein Rechtsbehelf zB vor einer Verwaltungsinstanz erhoben wird, muss diese unabhängig von den Strafvollzugsbehörden sein, auf die rasche und sorgfältige Behandlung der Rüge achten, über eine breite Palette von rechtlichen Instrumenten verfügen, die es erlauben, den Problemen ein Ende zu setzen, und in der Lage sein, verbindliche und vollstreckbare Entscheidungen zu treffen; der präventive Rechtsbehelf muss geeignet sein, die Haft unter Artikel 3, EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen rasch beenden zu können; die angerufene Behörde muss im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK entscheiden; die innerstaatlichen Behörden, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund der Haftbedingungen der noch inhaftierten Person feststellen, müssen dieser eine angemessene Wiedergutmachung garantieren. Letztere kann je nach der Natur des fraglichen Problems entweder in Maßnahmen bestehen, die nur den konkreten Häftling betreffen, oder im Falle von Überbelegung in allgemeinen Maßnahmen, die geeignet sind, die Probleme massiver und gleichzeitiger Verletzungen von Rechten der Häftlinge wegen schlechter Bedingungen zu lösen; die Häftlinge müssen den Rechtsbehelf ohne Angst vor Repressalien verwenden können. EntscheidungstexteTE AUSL 2020-01-30 Bsw 9671/15 J. M. B. ua gg Frankreich (T1) Damit ein Rechtsbehelf gegen die beengte räumliche Situation in Gefängnissen wegen deren Überbelegung als wirksam angesehen werden kann, muss er die reale und konkrete Möglichkeit bieten, die Beendigung dieses Zustands zu erreichen. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn der über das Rechtsmittel eines Häftlings entscheidende Richter nur begrenzte Befugnisse zur Schaffung von Abhilfe hat und die von ihm getroffenen Anordnungen teilweise nur schwer oder mit großer Verzögerung umgesetzt werden können. (T2); Veröff: NL 2020,17 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2020:RS0135352
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.