← Österreich

{'item': 'Bsw24816/14 (Bsw25140/14)'}

RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0135450 Entscheidungsdatum10.03.2020 GeschäftszahlBsw24816/14 (Bsw25140/14) NormMRK Art8 Abs1 RechtssatzArt 8 EMRK umfasst grundsätzlich kein Recht auf Zugang zu sicherem Trinkwasser. Diese Konventionsbestimmung kann aber anwendbar sein und die positiven Verpflichtungen des Staats unter dieser Bestimmung auf den Plan rufen, wenn durch einen anhaltenden und lang dauernden fehlenden Zugang zu Wasser nachteilige Folgen für die Gesundheit und die Menschenwürde entstehen und damit das Wesen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung untergraben wird. Die Existenz einer solchen positiven Verpflichtung und ihres möglichen Inhalts werden notwendigerweise durch die speziellen Umstände der betroffenen Personen bestimmt, aber auch durch den rechtlichen Rahmen sowie die wirtschaftliche und soziale Situation des betreffenden Staates.Artikel 8, EMRK umfasst grundsätzlich kein Recht auf Zugang zu sicherem Trinkwasser. Diese Konventionsbestimmung kann aber anwendbar sein und die positiven Verpflichtungen des Staats unter dieser Bestimmung auf den Plan rufen, wenn durch einen anhaltenden und lang dauernden fehlenden Zugang zu Wasser nachteilige Folgen für die Gesundheit und die Menschenwürde entstehen und damit das Wesen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung untergraben wird. Die Existenz einer solchen positiven Verpflichtung und ihres möglichen Inhalts werden notwendigerweise durch die speziellen Umstände der betroffenen Personen bestimmt, aber auch durch den rechtlichen Rahmen sowie die wirtschaftliche und soziale Situation des betreffenden Staates. EntscheidungstexteTE AUSL 2020-03-10 Bsw 24816/14 Hudorovič ua gg Slowenien (T1) Der Grad der Verwirklichung des Zugangs der Bevölkerung zu Wasser und sanitären Einrichtungen hängt weitgehend von einer komplexen und länderspezifischen Beurteilung verschiedener Bedürfnisse und Prioritäten ab, für die Gelder bereitgestellt werden sollten. Angesichts ihres weiten Spielraums in sozioökonomischen Angelegenheiten muss den Staaten bei der Beurteilung solcher Prioritäten und bei der Vornahme legislativer Entscheidungen in diesem Bereich ein breites Ermessen gewährt werden. Dieses Ermessen muss auch auf die konkreten Schritte angewendet werden, die darauf abzielen sicherzustellen, dass jeder angemessenen Zugang zu Wasser hat, wie die Annahme einer nationalen Wasserstrategie, nationale und örtliche Umsetzungsprojekte einer solchen Strategie oder die tatsächliche Bereitstellung von Wasser des öffentlichen Wasserversorgungssystems für Individualhaushalte. Um ihren positiven Verpflichtungen gerecht zu werden, die Bevölkerung vor einer Gesundheitsgefährdung zu schützen, müssen sie angemessene Maßnahmen setzen, die allerdings nicht automatisch den Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungs- und Abwassernetz erfordern, sondern auch alternative Lösungen umfassen können wie die Installation von individuellen Wasser- oder Klärbehältern oder die finanzielle Unterstützung der Betroffenen. Besondere Bedürfnisse sozial benachteiligter Gruppen wie der Roma sind dabei sowohl im normativen Rahmen als auch bei der Entscheidungsfindung im Einzelfall zu berücksichtigen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2020:RS0135450

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.