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{'item': '10Ob44/19x; 10Ob9/20a; 10Ob4/20s; 10Ob2/20x; 10Ob85/19a; 1Ob192/19w; 1Ob56/19w; 4Ob183/19v; 4Ob198/19z; 4Ob6/20s; 4Ob40/20s; 4Ob19/20b; 9Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133010 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl10Ob44/19x; 10Ob9/20a; 10Ob4/20s; 10Ob2/20x; 10Ob85/19a; 1Ob192/19w; 1Ob56/19w; 4Ob183/19v; 4Ob198/19z; 4Ob6

Art 2

Abs 2 lit d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl L 171/12 vom
  2. 1999) dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl L 171/1 vom
  4. 2007) fällt, jene Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich

und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 ausgestattet

, die Fahrzeugtype aber dennoch über eine aufrechte EG-Typengenehmigung verfügt, sodass das Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet werden kann?1.

Artikel 2

, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter Amtsblatt , L 171/12 vom
  2. 1999) dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 715 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Amtsblatt , L 171/1 vom
  4. 2007) fällt, jene Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich

und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Ziffer 10 und Artikel 5, Absatz 2, VO (EG) 715 aus 2007, ausgestattet

, die Fahrzeugtype aber dennoch über eine aufrechte EG-Typengenehmigung verfügt, sodass das Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet werden kann? 2.

Art 5

Abs 2 lit a der Verordnung (EG) 715/2007 dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 dieser Verordnung, die derart konstruiert

, dass die Abgasrückführung außerhalb vom Prüfbetrieb unter Laborbedingungen im realen Fahrbetrieb nur dann voll zum Einsatz kommt, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen, nach Art 5 Abs 2 lit a dieser Verordnung zulässig sein kann, oder scheidet die Anwendung der genannten Ausnahmebestimmung schon wegen der Einschränkung der vollen Wirksamkeit der Abgasrückführung auf Bedingungen, die in Teilen der Europäischen Union nur in etwa der Hälfte des Jahres vorliegen, von vornherein aus?2.

Artikel 5

, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) 715 aus 2007, dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Ziffer 10, dieser Verordnung, die derart konstruiert

, dass die Abgasrückführung außerhalb vom Prüfbetrieb unter Laborbedingungen im realen Fahrbetrieb nur dann voll zum Einsatz kommt, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen, nach Artikel 5, Absatz 2, Litera a, dieser Verordnung zulässig sein kann, oder scheidet die Anwendung der genannten Ausnahmebestimmung schon wegen der Einschränkung der vollen Wirksamkeit der Abgasrückführung auf Bedingungen, die in Teilen der Europäischen Union nur in etwa der Hälfte des Jahres vorliegen, von vornherein aus? 3.

Art 3

Abs 6 der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer nach Art 3 Z 10 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung liegt, dann als geringfügig im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren

, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte?3.

Artikel 3

, Absatz 6, der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer nach Artikel 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, VO (EG) 715 aus 2007, unzulässigen Abschalteinrichtung liegt, dann als geringfügig im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren

, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte? EuGH C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen EntscheidungstexteTE OGH 2020-03-17 10 Ob 44/19x TE OGH 2020-03-17 10 Ob 9/20a Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1) TE OGH 2020-03-17 10 Ob 4/20s Beis wie T1 TE OGH 2020-03-17 10 Ob 2/20x Beis wie T1 TE OGH 2020-03-17 10 Ob 85/19a Beis wie T1 TE OGH 2020-03-26 1 Ob 192/19w Beis wie T1 TE OGH 2020-03-26 1 Ob 56/19w Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 183/19v Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 198/19z Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 6/20s Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 40/20s Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 19/20b Beis wie T1 TE OGH 2020-04-08 9 Ob 62/19m Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 9/20g Beis wie T1 TE OGH 2020-03-25 6 Ob 34/20y Beis wie T1 TE OGH 2020-04-14 9 Ob 37/19k Beis wie T1 TE OGH 2020-04-14 9 Ob 84/19x Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 192/19t Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 12/20y Beis wie T1 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 190/19y Beis wie T1 TE OGH 2020-04-15 9 Ob 61/19i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-04-14 5 Ob 35/20p Beis wie T1 TE OGH 2020-05-12 6 Ob 46/20p Beis wie T1 TE OGH 2020-05-20 4 Ob 65/20t Beis wie T1 TE OGH 2020-05-27 8 Ob 32/20v Beis wie T1 TE OGH 2020-06-02 6 Ob 91/20f Beis wie T1 TE OGH 2020-06-05 4 Ob 69/20f Beis wie T1 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 79/20d Beis wie T1 TE OGH 2020-08-25 6 Ob 131/20p Beis wie T1 TE OGH 2020-08-12 4 Ob 120/20f TE OGH 2020-11-26 10 Ob 40/20k Beis wie T1 TE OGH 2021-04-29 8 Ob 33/21t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-06-22 1 Ob 81/21z Beis wie T1 TE OGH 2021-08-03 8 Ob 86/21m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-09-14 8 Ob 95/21k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-09-28 4 Ob 112/21f TE OGH 2021-12-16 4 Ob 168/21s Beis wie T1 TE OGH 2021-11-29 8 Ob 113/21g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-03-14 6 Ob 174/21p Beis wie T1 TE OGH 2022-04-22 8 Ob 22/22a Beis wie T1 TE OGH 2023-02-21 10 Ob 2/23a Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 14. Juli 2022, C-145//20, wie folgt geantwortet: 1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich

und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG‑Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet

, deren Verwendung nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung verboten

.

  1. Artikel 2, Absatz 2, Buchst. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich

und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG‑Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet

, deren Verwendung nach Artikel 5, Absatz 2, dieser Verordnung verboten

. 2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007

dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen

, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig

, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet

, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.2. Artikel 5, Absatz 2, Buchst. a der Verordnung Nr. 715 aus 2007,

dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen

, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig

, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet

, kann jedenfalls nicht unter die in Artikel 5, Absatz 2, Buchst. a der Verordnung Nr. 715 aus 2007, vorgesehene Ausnahme fallen. 3. Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44

dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet

, deren Verwendung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 verboten

, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. (T2)3. Artikel 3, Absatz 6, der Richtlinie 1999/44

dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet

, deren Verwendung nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung Nr. 715 aus 2007, verboten

, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. (T2) TE OGH 2023-06-27 8 Ob 22/22a vgl TE OGH 2023-06-28 6 Ob 149/22p Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.