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22R4/20y; 22R108/20t; 22R122/23f; 22R200/23a; 22R125/24y

RIS Dokument GerichtLG Korneuburg RechtssatznummerRKO0000012 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl22R4/20y; 22R108/20t; 22R122/23f; 22R200/23a; 22R125/24y NormEU-FluggastVO Art2 litb RechtssatzUnter der Voraussetzung, dass Zubringerflug und Anschlussflug einheitlich gebucht wurden, kann das Luftfahrtunternehmen, das den Anschlussflug flugplangemäß durchführt hat, als ausführendes Luftfahrtunternehmen iSd Art 2 lit b EU-FluggastVO in Anspruch genommen werden, wenn der Passagier zuvor einen Zubringerflug eines anderen Luftfahrtunternehmens in Anspruch nimmt, der verspätet ist, was dazu führt, dass er den von der Beklagten flugplangemäß durchgeführten Anschlussflug verpasst.Unter der Voraussetzung, dass Zubringerflug und Anschlussflug einheitlich gebucht wurden, kann das Luftfahrtunternehmen, das den Anschlussflug flugplangemäß durchführt hat, als ausführendes Luftfahrtunternehmen iSd Artikel 2, Litera b, EU-FluggastVO in Anspruch genommen werden, wenn der Passagier zuvor einen Zubringerflug eines anderen Luftfahrtunternehmens in Anspruch nimmt, der verspätet ist, was dazu führt, dass er den von der Beklagten flugplangemäß durchgeführten Anschlussflug verpasst. EntscheidungstexteTE LG Korneuburg 2023-07-11 22 R 4/20y TE LG Korneuburg 2020-09-15 22 R 108/20t jedenfalls bei Vorliegen einer Code Sharing-Vereinbarung (T1); auch dann, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen den Zubringerflug durchgeführt hat, und den Fluggästen am Anschlussflug die Beförderung verweigert (Art 4 EU-FluggastVO) wird (T2).jedenfalls bei Vorliegen einer Code Sharing-Vereinbarung (T1); auch dann, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen den Zubringerflug durchgeführt hat, und den Fluggästen am Anschlussflug die Beförderung verweigert (Artikel 4, EU-FluggastVO) wird (T2). TE LG Korneuburg 2023-07-11 22 R 122/23f auch dann, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen den Zubringerflug durchgeführt hat, und die Fluggäste (gemäß Art 5 Abs 1 lit c Nr iii EU-FluggastVO) auf einen nicht von ihm durchgeführten - letztlich mit zumindest drei Stunden verspäteten - Ersatzflug umgebucht wurden. (T3)<br/>auch dann, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen den Zubringerflug durchgeführt hat, und die Fluggäste (gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Nr iii EU-FluggastVO) auf einen nicht von ihm durchgeführten - letztlich mit zumindest drei Stunden verspäteten - Ersatzflug umgebucht wurden. (T3)<br/> TE LG Korneuburg 2024-02-08 22 R 200/23a TE LG Korneuburg 2024-08-27 22 R 125/24y Beisatz: Im Falle einer Leistungsstörung auf einer einheitlich gebuchten Umsteigeverbindung besteht der Ausgleichsanspruch gegen jedes Luftfahrtunternehmen, das ausführendes Luftfahrtunternehmen zumindest einer Teilstrecke war, ohne dass es darauf ankäme, [a] ob ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und diesem Luftfahrtunternehmen besteht; [b] ob die Leistungsstörung auf einem vom in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen ausgeführten Flug aufgetreten ist; oder [c] ob der Fluggast aufgrund einer Codesharing-Vereinbarung befördert wurde. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00119:2020:RKO0000012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.