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{'item': ['9ObA137/19s', '9ObA142/19a', '8ObA11/20f', '8ObA8/20i', '9ObA147/21i', '8ObA99/21y', '8ObA95/21k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133122 Entscheidungsdatum29.04.2020 Geschäftszahl9ObA137/19s; 9ObA142/19a; 8ObA11/20f; 8ObA8/20i; 9ObA147/21i; 8ObA99/21y; 8ObA95/21k NormAEUV Lissabon Art267; GRC Art31 Abs2; EG-RL 2003/88/EG - Arbeitszeitrichtlinie 32003L0088 Art7 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist mit Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet („Austritt“)?
  2. Ist mit Artikel 31, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) und Artikel 7, Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet („Austritt“)?
  3. Wenn diese Frage verneint wird: 2.
  4. Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war? 2.
  5. Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen? EntscheidungstexteTE OGH 2020-04-29 9 ObA 137/19s TE OGH 2020-04-29 9 ObA 142/19a Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 9 ObA 137/19s gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1) TE OGH 2020-05-27 8 ObA 11/20f TE OGH 2020-05-27 8 ObA 8/20i Beis wie T1 TE OGH 2022-02-17 9 ObA 147/21i Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 25.11.2021, C‑233/20: „
  6. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.„
  8. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Artikel 31, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.
  10. Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war.“ (T2) Beisatz: Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 räumt dem Arbeitnehmer im Unterschied zum UrlG einen Mindesturlaubsanspruch von nur vier Wochen ein. Die innerstaatliche Rechtslage geht daher über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C‑233/20) zur Auslegung des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, § 10 Abs 2 UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als der Klägerin eine Urlaubsersatzleistung auf Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen erhält. (T3)Beisatz: Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 räumt dem Arbeitnehmer im Unterschied zum UrlG einen Mindesturlaubsanspruch von nur vier Wochen ein. Die innerstaatliche Rechtslage geht daher über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C‑233/20) zur Auslegung des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, Paragraph 10, Absatz 2, UrlG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als der Klägerin eine Urlaubsersatzleistung auf Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen erhält. (T3) TE OGH 2022-02-22 8 ObA 99/21y Beis wie T2; Beisatz: Nach der, von der Klägerin herangezogenen Berechnungsgrundlage, gegen die sich die Beklagte inhaltlich nicht gewendet hat, errechnet sich ein Ersatzbetrag von 749,98 EUR brutto. Dazu kommen die Beiträge von 1,53 % gemäß § 6 Abs 3 BMSVG. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Nach der, von der Klägerin herangezogenen Berechnungsgrundlage, gegen die sich die Beklagte inhaltlich nicht gewendet hat, errechnet sich ein Ersatzbetrag von 749,98 EUR brutto. Dazu kommen die Beiträge von 1,53 % gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BMSVG. (T4) TE OGH 2022-02-22 8 ObA 95/21k Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133122

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.