58R27/20y
RIS Dokument GerichtLG Wr. Neustadt RechtssatznummerRWN0000032 Entscheidungsdatum18.05.2020 Geschäftszahl58R27/20y NormZPO § 454ZPO Paragraph 454 RechtssatzWiederholungsgefahr ist im Besitzstörungsverfahren im Regelfall zu verneinen, wenn der Störer die vom Gestörten begehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterfertigt und hinsichtlich der begehrten Kosten um Aufschlüsselung ersucht EntscheidungstexteTE LG Wr. Neustadt 2020-05-18 58 R 27/20y European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00239:2020:RWN0000032