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OGH Rechtssatz RS0133178 (2Ob87/19m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133178 Entscheidungsdatum26.05.2020 Geschäftszahl2Ob87/19m NormABGB §144 Abs1 Z1 RechtssatzFür die Frage, ob ein Kind bei seiner Geburt ehelich war, kommt es darauf an, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt für den österreichischen Rechtsbereich aufrecht war. Eine ausländische Scheidung vor der Geburt, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit nichts mehr ändern. Die einmal durch Geburt während aufrechter Ehe begründete Abstammungsvermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 150 oder § 151 ABGB beseitigt werden. Selbst eine spätere Nichtigerklärung der Ehe (mit [grundsätzlich] ex tunc Wirkung) würde nicht zum Wegfall der Vaterschaftsvermutung führen.Für die Frage, ob ein Kind bei seiner Geburt ehelich war, kommt es darauf an, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt für den österreichischen Rechtsbereich aufrecht war. Eine ausländische Scheidung vor der Geburt, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit nichts mehr ändern. Die einmal durch Geburt während aufrechter Ehe begründete Abstammungsvermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 150, oder Paragraph 151, ABGB beseitigt werden. Selbst eine spätere Nichtigerklärung der Ehe (mit [grundsätzlich] ex tunc Wirkung) würde nicht zum Wegfall der Vaterschaftsvermutung führen.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-05-26 2 Ob 87/19m Veröff: SZ 2020/46 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133178

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