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OGH Rechtssatz RS0133179 (2Ob87/19m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133179 Entscheidungsdatum26.05.2020 Geschäftszahl2Ob87/19m NormABGB §775 Abs2 RechtssatzDie Voraussetzung der „Kausalität der Unkenntnis“ in § 775 Abs 2 ABGB ist auf alle in dieser Bestimmung genannten Fälle anzuwenden.Die Voraussetzung der „Kausalität der Unkenntnis“ in Paragraph 775, Absatz 2, ABGB ist auf alle in dieser Bestimmung genannten Fälle anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-05-26 2 Ob 87/19m Veröff: SZ 2020/46 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133179

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