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{'item': ['5Ob61/20m', '5Ob172/21m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133128 Entscheidungsdatum27.05.2020 Geschäftszahl5Ob61/20m; 5Ob172/21m NormABGB §956 idF vor dem ErbRÄG 2015; AEUV Lissabon Art267;

Art3

Abs1 litb;

Art83Abs2ABGB §956 in der Fassung vor dem Erb

RÄG 2015; AEUV Lissabon Art267;

Art3

Abs1 litb;

Art83Abs2 Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art 3 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden:

) dahin auszulegen, dass ein zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, abgeschlossener Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend eine in Österreich gelegene Liegenschaft, wonach der Geschenknehmer nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts aufgrund dieses Vertrags und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers, somit ohne Zutun der Abhandlungsbehörde, haben soll, ein Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung ist? 1. Ist Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 650 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden:

) dahin auszulegen, dass ein zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, abgeschlossener Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend eine in Österreich gelegene Liegenschaft, wonach der Geschenknehmer nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts aufgrund dieses Vertrags und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers, somit ohne Zutun der Abhandlungsbehörde, haben soll, ein Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung ist? 2. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird: Ist Art 83 Abs 2 der

dahin auszulegen, dass damit auch die Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Rechtswahl für einen als Erbvertrag iSd Art 3 Abs 1 lit b

zu qualifizierenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall geregelt wird?2. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird: Ist Artikel 83, Absatz 2, der

dahin auszulegen, dass damit auch die Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Rechtswahl für einen als Erbvertrag iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera b,

zu qualifizierenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall geregelt wird? EntscheidungstexteTE OGH 2020-05-27 5 Ob 61/20m TE OGH 2021-10-28 5 Ob 172/21m Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom

  1. September 2021, C‑277/20, wie folgt geantwortet:
  2. Art 3 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EU) Nr 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung darstellt.
  4. Artikel 3, Absatz eins, Buchst b der Verordnung (EU) Nr 261 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung darstellt.
  6. Art 83 Abs 2 der Verordnung Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem
  7. 2015 lediglich für einen Erbvertrag iSv Art 3 Abs 1 Buchst b dieser Verordnung, der einen bestimmten Vermögenswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde. (T1)
  8. Artikel 83, Absatz 2, der Verordnung Nr 650 aus 2012, ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem
  9. 2015 lediglich für einen Erbvertrag iSv Artikel 3, Absatz eins, Buchst b dieser Verordnung, der einen bestimmten Vermögenswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133128

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.