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{'item': ['8Ob40/19v', '8Ob89/21b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133173 Entscheidungsdatum27.05.2020 Geschäftszahl8Ob40/19v; 8Ob89/21b NormAEUV Lissabon Art267; EuErbVO Art65 Abs1, EuErbVO Art69 Abs3, EuErbVO Art70 Abs3 Re

Artikel 70

Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass eine entgegen dieser Regelung ohne Angabe eines Ablaufdatums auf unbefristete Dauer ausgestellte Abschrift des Zeugnisses1.

Artikel 70

Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass eine entgegen dieser Regelung ohne Angabe eines Ablaufdatums auf unbefristete Dauer ausgestellte Abschrift des Zeugnisses a. unbefristet gültig und wirksam

, oder b. nur für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum der beglaubigten Abschrift gültig

, oder c. nur für die Dauer von sechs Monaten ab einem anderen Datum gültig

, oder d. ungültig und zur Verwendung im Sinn des Art 63 EuErbVO ungeeignet

?d. ungültig und zur Verwendung im Sinn des Artikel 63, EuErbVO ungeeignet

? 2.

Artikel 65

Abs 1 in Verbindung mit Art 69 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass die Wirkungen des Zeugnisses zugunsten sämtlicher Personen eintreten, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter namentlich genannt sind, sodass auch jene das Zeugnis gemäß Art 63 EuErbVO verwenden können, die seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben?2.

Artikel 65

Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 69, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass die Wirkungen des Zeugnisses zugunsten sämtlicher Personen eintreten, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter namentlich genannt sind, sodass auch jene das Zeugnis gemäß Artikel 63, EuErbVO verwenden können, die seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben? 3.

Artikel 69in Verbindung mit Art 70 Abs 3 Eu

ErbVO dahin auszulegen, dass die Legitimationswirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen

, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen

, oder steht diese Bestimmung nationalem Recht nicht entgegen, wenn es eine Gültigkeit des Zeugnisses auch im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert?3.

Artikel 69in Verbindung mit Artikel 70, Absatz 3, Eu

ErbVO dahin auszulegen, dass die Legitimationswirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen

, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen

, oder steht diese Bestimmung nationalem Recht nicht entgegen, wenn es eine Gültigkeit des Zeugnisses auch im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert? EntscheidungstexteTE OGH 2020-05-27 8 Ob 40/19v TE OGH 2021-10-22 8 Ob 89/21b Vgl; Beisatz: Hier: Der EuGH entschied mit Urteil vom 1.7.2021, C-301/20: „

  1. Art 70 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk 'unbefristet' versehen

, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig

und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.Vgl; Beisatz: Hier: Der EuGH entschied mit Urteil vom 1.7.2021, C-301/20: „

  1. Artikel 70, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk 'unbefristet' versehen

, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig

und ihre Wirkungen im Sinne von Artikel 69, dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war. 2. Art 65 Abs 1 in Verbindung mit Art 69 Abs 3 der Verordnung Nr. 650/2012

dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.“ (T1)2. Artikel 65, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 69, Absatz 3, der Verordnung Nr. 650 aus 2012,

dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.“ (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133173

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.