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RIS Dokument GerichtLG Korneuburg RechtssatznummerRKO0000019 Entscheidungsdatum12.11.2024 Geschäftszahl22R46/20z; 22R208/20y; 22R225/20y; 22R216/20z; 22R93/21p; 22R172/21f; 22R214/21g; 22R116/22x; 22R198/22f; 22R197/24m NormEU-FluggastVO Art5 RechtssatzGrundsätzlich kann die Entscheidung des Piloten, dass eine Landung des Flugzeuges wegen schlechter Wetterbedingungen zu gefährlich ist, wegen der nautischen Entscheidungsgewalt des Piloten nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Unvermögen des Piloten oder für den Einsatz eines ungeeigneten Fluggeräts, kann sich das Luftfahrtunternehmen gemäß Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO entlasten, wenn die Verspätung - hier des Folgefluges - auf das Unterbleiben der planmäßigen Landung zurückzuführen ist.Grundsätzlich kann die Entscheidung des Piloten, dass eine Landung des Flugzeuges wegen schlechter Wetterbedingungen zu gefährlich ist, wegen der nautischen Entscheidungsgewalt des Piloten nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Unvermögen des Piloten oder für den Einsatz eines ungeeigneten Fluggeräts, kann sich das Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5, Absatz 3, EU-FluggastVO entlasten, wenn die Verspätung - hier des Folgefluges - auf das Unterbleiben der planmäßigen Landung zurückzuführen ist. EntscheidungstexteTE LG Korneuburg 2023-02-07 22 R 46/20z TE LG Korneuburg 2020-11-20 22 R 208/20y TE LG Korneuburg 2020-11-03 22 R 225/20y Dies gilt auch dann, wenn der klagsgegenständliche Flug davon betroffen ist, dieser auf einem anderen Flughafen landen muss und daher (gemäß EuGH C-83/10) als annulliert anzusehen ist (T1). TE LG Korneuburg 2020-10-27 22 R 216/20z wie (T1) TE LG Korneuburg 2021-06-29 22 R 93/21p Allerdings stellt es grundsätzlich eine zumutbare Maßnahme zur allfälligen Vermeidung einer Annullierung des Folgeflugs dar, das Luftfahrzeug nach der Landung auf dem Ausweichflughafen zum Ausgangsort des Folgeflugs zu überstellen, sobald die Verhältnisse dies zulassen. (T2) TE LG Korneuburg 2021-09-14 22 R 172/21f TE LG Korneuburg 2021-12-07 22 R 214/21g Die Berufung auf die nautische Entscheidungsgewalt erspart dem Luftfahrtunternehmen lediglich die Erstattung detaillierten Vorbringens dazu, aus welchen inneren Gründen dem Piloten eine andere Vorgangsweise als das Unterlassen der Landung am Zielflughafen nicht zumutbar erschien; sie ersetzt aber nicht die Feststellung der äußeren Gegebenheiten (iS „außergewöhnlicher Umstände“), die den Piloten überhaupt erst vor die Entscheidung gestellt haben, ob eine Landung durchgeführt werden soll oder nicht. (T3) TE LG Korneuburg 2022-07-12 22 R 116/22x Die Ausübung nautischer Entscheidungsgewalt stellt selbst keinen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO dar. Sie erweitert lediglich im Zuge der Prüfung der zumutbaren Maßnahmen den Ermessensspielraum des Piloten, sodass dem Luftfahrtunternehmen der Nachweis erspart bleibt, dass die konkrete Reaktion des Piloten auf das Auftreten des außergewöhnlichen Umstandes die im Sinne des Interesses der Gesamtheit der Fluggäste bestmögliche Vorgangsweise war. (T4)Die Ausübung nautischer Entscheidungsgewalt stellt selbst keinen außergewöhnlichen Umstand iSd Artikel 5, Absatz 3, EU-FluggastVO dar. Sie erweitert lediglich im Zuge der Prüfung der zumutbaren Maßnahmen den Ermessensspielraum des Piloten, sodass dem Luftfahrtunternehmen der Nachweis erspart bleibt, dass die konkrete Reaktion des Piloten auf das Auftreten des außergewöhnlichen Umstandes die im Sinne des Interesses der Gesamtheit der Fluggäste bestmögliche Vorgangsweise war. (T4) TE LG Korneuburg 2023-02-07 22 R 198/22f wie (T3), (T4) TE LG Korneuburg 2024-11-12 22 R 197/24m European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00119:2020:RKO0000019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.