RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0142712 Entscheidungsdatum09.06.2020 GeschäftszahlBsw40597/17 NormMRK Art8 Abs1 II1 MRK Art8 Abs1 II2 MRK Art8 Abs2 IV3o RechtssatzBei Streitigkeiten, die im Hinblick auf Bestattungen und andere Begräbnisvorkehrungen von verstorbenen Familienmitgliedern entstehen, kann das Privat- und Familienleben von Verwandten grundsätzlich ins Treffen geführt werden. Ein Antrag eines engen Familienangehörigen auf Exhumierung der Überreste eines Verstorbenen zum Zwecke der Verlegung an eine neue Ruhestätte fällt daher sowohl unter das „Privatleben“ als auch unter das „Familienleben“ iSd Art 8 MRK. Die Natur und die Reichweite dieses Rechts und der Umfang der staatlichen Verpflichtungen unter der Konvention in derartigen Fällen hängen von den besonderen Umständen und den vorgebrachten Tatsachen ab.Bei Streitigkeiten, die im Hinblick auf Bestattungen und andere Begräbnisvorkehrungen von verstorbenen Familienmitgliedern entstehen, kann das Privat- und Familienleben von Verwandten grundsätzlich ins Treffen geführt werden. Ein Antrag eines engen Familienangehörigen auf Exhumierung der Überreste eines Verstorbenen zum Zwecke der Verlegung an eine neue Ruhestätte fällt daher sowohl unter das „Privatleben“ als auch unter das „Familienleben“ iSd Artikel 8, MRK. Die Natur und die Reichweite dieses Rechts und der Umfang der staatlichen Verpflichtungen unter der Konvention in derartigen Fällen hängen von den besonderen Umständen und den vorgebrachten Tatsachen ab. EntscheidungstexteTE AUSL 2020-06-09 Bsw 40597/17 Drašković gg Montenegro (T1) Die Abwägung der Interessen eines Individuums an der Durchführung einer Verlegung des Bestattungsorts mit der Aufgabe der Gesellschaft, die Unverletzlichkeit der Gräber sicherzustellen, betrifft eine so wichtige und sensible Frage, dass den Staaten diesbezüglich ein weites Ermessen zu gewähren ist. Dies befreit sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, überhaupt eine entsprechende Abwägung vorzunehmen. Wendet sich eine Person in einem Rechtsstreit mit einem Angehörigen der Familie des verstorbenen Ehemanns, den sie gegen dessen Willen exhumieren lassen will, an die Gerichte und verlangt von diesen festzustellen, dass sie ein Recht habe, eine Exhumierung der sterblichen Überreste ihres Gatten durchzuführen und diese zum in einem anderen Staat befindlichen Familiengrab zu verbringen, geht es auch um eine Frage der positiven Verpflichtungen des Staats im Bereich von Beziehungen zwischen Individuen und ist folglich eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten vorzunehmen. In einem solchen Fall muss im nationalen Recht ein angemessener rechtlicher Rahmen existieren, um die fragliche Situation zu regulieren. Sieht dieses keinen Mechanismus vor, um die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen der diesbezüglichen Rechte der betreffenden Person unter Art 8 MRK zu überprüfen und legen weder die Vorschriften über die Bedingungen und Methoden der Exhumierung und der Überführung von Verstorbenen noch irgendeine andere Rechtsvorschriftweites Ermessen zu gewähren ist. Dies befreit sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, überhaupt eine entsprechende Abwägung vorzunehmen. Wendet sich eine Person in einem Rechtsstreit mit einem Angehörigen der Familie des verstorbenen Ehemanns, den sie gegen dessen Willen exhumieren lassen will, an die Gerichte und verlangt von diesen festzustellen, dass sie ein Recht habe, eine Exhumierung der sterblichen Überreste ihres Gatten durchzuführen und diese zum in einem anderen Staat befindlichen Familiengrab zu verbringen, geht es auch um eine Frage der positiven Verpflichtungen des Staats im Bereich von Beziehungen zwischen Individuen und ist folglich eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten vorzunehmen. In einem solchen Fall muss im nationalen Recht ein angemessener rechtlicher Rahmen existieren, um die fragliche Situation zu regulieren. Sieht dieses keinen Mechanismus vor, um die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen der diesbezüglichen Rechte der betreffenden Person unter Artikel 8, MRK zu überprüfen und legen weder die Vorschriften über die Bedingungen und Methoden der Exhumierung und der Überführung von Verstorbenen noch irgendeine andere Rechtsvorschrift irgendwelche wesentlichen Standards für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern betreffend die Exhumierung oder die letzte Ruhestätte der Überreste eines verstorbenen Verwandten fest, liegt regelmäßig eine Verletzung von Art 8 MRK vor, wenn zudem die Stelle, die für die Beilegung solcher Streitigkeiten zuständig ist, nicht gesetzlich festgelegt worden ist und die innerstaatlichen Gerichte es im Zuge der Behandlung der Klage verabsäumten, die Existenz von individuellen Rechten unter Art 8 MRK anzuerkennen und diese gegen die widerstreitenden Interessen des Kontrahenten abzuwägen. (T2)irgendwelche wesentlichen Standards für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern betreffend die Exhumierung oder die letzte Ruhestätte der Überreste eines verstorbenen Verwandten fest, liegt regelmäßig eine Verletzung von Artikel 8, MRK vor, wenn zudem die Stelle, die für die Beilegung solcher Streitigkeiten zuständig ist, nicht gesetzlich festgelegt worden ist und die innerstaatlichen Gerichte es im Zuge der Behandlung der Klage verabsäumten, die Existenz von individuellen Rechten unter Artikel 8, MRK anzuerkennen und diese gegen die widerstreitenden Interessen des Kontrahenten abzuwägen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2020:RS0142712
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.