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22R82/20v

RIS Dokument GerichtLG Korneuburg RechtssatznummerRKO0000023 Entscheidungsdatum16.06.2020 Geschäftszahl22R82/20v NormABGB § 919ABGB Paragraph 919 RechtssatzDer Luftbeförderungsvertrag ist regelmäßig ein relatives Fixgeschäft. Die Annullierung eines Fluges (mit Ersatzbeförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt) stellt eine (vorsätzliche) Vertragsverletzung, aber keine vorsätzliche Schädigung des Fluggastes dar. Stimmt der Fluggast der Vertragsänderung zu, wandelt sich das relative Fixgeschäft in ein einfaches Termingeschäft um. Der Fluggast hat dann Anspruch auf Ersatz des Verfrühungs- oder des Verspätungsschadens, nicht aber des Nichterfüllungsschadens.

EntscheidungstexteTE LG Korneuburg 2020-06-16 22 R 82/20v TE LG Korneuburg 2020-11-24 22 R 246/20m European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00119:2020:RKO0000023

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