RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133202 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS40/20k; 10ObS76/21f; 10ObS43/22d; 10ObS119/23g; 10ObS112/24d; 10ObS115/24w; 10ObS7/25i; 10ObS30/25x; 10ObS102/25k NormASVG §99 Abs1 ASVG §99 Abs3 Z1 litb sublit aaASVG §99 Abs3 Z1 litb Sub-Litera, a, a BPGG §9 Abs4 RechtssatzDie (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß § 255b ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt.Die (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß Paragraph 255 b, ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des Paragraph 255 b, ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des Paragraph 255 b, ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 2020-06-24 10 ObS 40/20k TE OGH 2022-01-25 10 ObS 76/21f TE OGH 2022-06-21 10 ObS 43/22d Vgl; Beisatz: Hier: Pflegegeldgewährung erfolgte ursprünglich aufgrund der irrtümlichen Annahme einer hochgradigen Sehbehinderung (funktionelle Einäugigkeit durch Ausfall des rechten Auges) zu Unrecht; Pflegegeldentziehung gerechtfertigt nach Besserung der im Gewährungszeitpunkt vorliegenden geringen Gesichtsfeldausfälle des linken Auges. (T1) TE OGH 2024-04-16 10 ObS 119/23g vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die Entziehung eines aufgrund einer diagnosebezogenen Mindesteinstufung gewährten Pflegegeldes anzuwenden. (T2) Anm: So bereits 10 ObS 43/22d.Anmerkung, So bereits 10 ObS 43/22d. TE OGH 2024-11-19 10 ObS 112/24d TE OGH 2024-11-19 10 ObS 115/24w vgl TE OGH 2025-02-11 10 ObS 7/25i vgl TE OGH 2025-04-24 10 ObS 30/25x Beisatz: Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass in diesen Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Leistungsempfängers auf die Weitergewährung der Leistung vorliegt, weil eine vergleichbare Änderung zur Entziehung einer ursprünglich zu Recht zuerkannten Leistung führen hätte können. (T3) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 102/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133202
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.