OGH Rechtssatz RS0133226 (6Ob85/20y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133226 Entscheidungsdatum25.06.2020 Geschäftszahl6Ob85/20y NormZPO §35 Abs1 RechtssatzFür den Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist § 35 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.Für den Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist Paragraph 35, ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.
EntscheidungstexteTE OGH 2020-06-25 6 Ob 85/20y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133226