RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0142716 Entscheidungsdatum10.07.2020 GeschäftszahlBsw310/15 NormMRK allg RechtssatzDie Grundsätze betreffend die parlamentarische Autonomie wurden vom EGMR in Karácsony ua gg Ungarn dargelegt. Demnach handelt es sich beim Parlament um ein einzigartiges Forum für die Debatte in einer demokratischen Gesellschaft, das von grundlegender Bedeutung ist. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen einer effektiven politischen Demokratie und dem effektiven Funktionieren des Parlaments. Die Regeln über die interne Funktionsweise des Parlaments sind Ausdruck des fest verankerten Grundsatzes von dessen Autonomie. Diesem Prinzip entsprechend hat das Parlament das Recht, unter Ausschluss anderer Kräfte und innerhalb der Grenzen des verfassungsrechtlichen Rahmens seine inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, wie zB die Zusammensetzung seiner Spruchkörper. Grundsätzlich fallen die Regeln über die interne Arbeitsweise der nationalen Parlamente als Aspekt der parlamentarischen Autonomie in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten. EntscheidungstexteTE AUSL 2020-07-10 Bsw 310/15 Mugemangango gg Belgien (T1) Die Regeln über die interne Funktionsweise eines Parlaments, einschließlich jener über die Zusammensetzung seiner Spruchkörper, fällt zugegebenermaßen als Aspekt der parlamentarischen Autonomie grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Das von den nationalen Behörden genossene Ermessen muss dennoch mit den Konzepten der „wahrhaft demokratischen politischen Ordnung“ und der „Rechtsstaatlichkeit“, auf welche die Präambel der EMRK verweist, vereinbar sein. Folglich kann die parlamentarische Autonomie nur gültig ausgeübt werden, wenn sie der Rechtsstaatlichkeit entspricht. (T2) Zur Entscheidung über Wahlanfechtungen durch das Parlament: Zu dem Zeitpunkt, zu dem sowohl der Wahlprüfungsausschuss als auch das Plenum des Wallonischen Parlaments die Beschwerde eines gescheiterten Kandidaten für die Wahlen zum Wallonischen Regionalparlament prüften (dieser hatte behauptet, die Weigerung des wallonischen Parlaments, die für ungültig erklärten Wahlzettel erneut auszuzählen, nachdem es bei der Prüfung seines Antrags sowohl als Richter wie auch als Partei gehandelt habe, habe sein Recht verletzt, bei freien Wahlen zu kandidieren) und darüber entschieden, waren diese beide Gremien aus Mitgliedern des Parlaments zusammengesetzt, die bei jenen Wahlen gewählt worden waren, deren Gültigkeit vom Wahlkandidaten angefochten wurde. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wallonische Parlament beschloss, die Beschwerde zurückzuweisen, waren außerdem die Mandate seiner Mitglieder noch nicht bestätigt und diese noch nicht angelobt. Das Parlament war daher noch nicht konstituiert. Dieser Faktor muss bei dem Gewicht, das der EGMR der parlamentarischen Autonomie beimisst, berücksichtigt werden. Seiner Judikatur entsprechend muss in einem solchen Fall geprüft werden, ob der Spruchkörper die Garantien der Unparteilichkeit erfüllte, ferner wie es um das Ausmaß und die rechtliche Definition von dessen Ermessen beschaffen war und ob das Verfahren eine faire, objektive und ausreichend begründete Entscheidung garantierte. Beispielfall: Im vorliegenden Fall war das Wallonische Parlament der einzige Spruchkörper, der nach belgischem Recht die Kompetenz hatte, über die Beschwerde des Wahlkandidaten zu entscheiden. Während der Mandatsprüfung nahmen alle neu gewählten Abgeordneten, deren Mandate erst bestätigt werden mussten, an der Abstimmung über die Beschwerde des Wahlkandidaten teil, einschließlich jener aus demselben Wahlkreis, in dem auch er angetreten war. Somit waren die im Wahlkreis des Wahlkandidaten gewählten Mitglieder, die seine direkten Konkurrenten waren, nicht von der Abstimmung im Plenum des Wallonischen Parlaments ausgeschlossen. Die Entscheidung wurde also von einem Spruchkörper getroffen, der Mitglieder des Parlaments umfasste, deren Wahl in Frage gestellt hätte werden können, wenn die Beschwerde des Wahlkandidaten für begründet erklärt worden wäre, und deren Interessen den seinen direkt entgegengesetzt waren. Die Gefahr, dass im Zuge der Wahlanfechtungsprüfung politische Entscheidungen getroffen werden, wurde daher durch das geltende Wahlrecht nicht gemildert. Die Entscheidung über die Beschwerde war mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Eine solche Abstimmungsregel erlaubte es der voraussichtlichen Mehrheit, ihre Ansicht durchzusetzen, selbst wenn es auch eine signifikante Minderheit geben würde. Die Regel über eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit, die in diesem besonderen Fall ohne jede Anpassung angewendet wurde, war daher nicht geeignet, den betreffenden Kandidaten (hier: einer vor den Wahlen vom 25.5.2014 im Wallonischen Parlament nicht vertretenen Partei) vor einer parteiischen Entscheidung zu schützen. Folglich wurde die Beschwerde von einem Spruchkörper geprüft, der keine ausreichenden Garantien der Unparteilichkeit gewährleistete. Was das von diesem genossene Ermessen betraf, sahen weder das Gesetz noch die Verfahrensordnung des Wallonischen Parlaments zur gegenständlichen Zeit ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden vor, mit der eine Überprüfung der für ungültig erklärten Stimmzettel begehrt worden war, wobei die Kriterien, die vom Wallonischen Parlament bei der Entscheidung über derartige Beschwerden angewendet werden konnten, in den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts nicht klar festgelegt waren. Das vom Wallonischen Parlament genossene Ermessen war daher nicht ausreichend präzise umschrieben. Im vorliegenden Fall sahen weder die Verfassung noch das Gesetz oder die Verfahrensordnung des Wallonischen Parlaments in der damals gültigen Fassung eine Verpflichtung vor, bei der Prüfung von Mandaten derartige Sicherungen zu gewährleisten. In der Praxis kam der Wahlkandidat allerdings während der Prüfung seiner Beschwerde durch den Wahlprüfungsausschuss in den Genuss bestimmter verfahrensrechtlicher Sicherungen. Sowohl er als auch sein Anwalt wurden während einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses angehört und dieser begründete seine Feststellungen. Zudem enthielt auch die Entscheidung des Wallonischen Parlaments eine Begründung und der Wahlkandidat wurde über diese in Kenntnis gesetzt. Allerdings waren die ihm während des Verfahrens eingeräumten Garantien nach Ansicht des EGMR nicht ausreichend. Aufgrund des Fehlens eines in den geltenden rechtlichen Instrumenten festgelegten Verfahrens waren diese Garantien das Resultat von ad hoc getroffenen Ermessensentscheidungen des Wahlprüfungsausschusses und des Plenums des Wallonischen Parlaments. Sie waren für den Wahlkandidaten weder zugänglich noch in ihrer Anwendung vorhersehbar. Der EGMR bekräftigt, dass es sich bei den Anforderungen des Art 3 1. Prot MRK und der anderen Bestimmungen der Konvention um Garantien handelt und nicht um bloße Absichtserklärungen. Dies ist eine der Konsequenzen des Rechtsstaatsprinzips. Außerdem wurden die meisten dieser Garantien dem Wahlkandidaten nur vor dem Wahlprüfungsausschuss räumt, der keine Kompetenz hatte, bindende Entscheidungen zu treffen und dessen Schlussfolgerungen vom Wallonischen Parlament nicht gefolgt wurde. Zugegebenermaßen lieferte dieses Gründe für seine Entscheidung. Es erklärte allerdings nicht, warum es sich entschieden hatte, der Ansicht des Ausschusses nicht zu folgen, obwohl dieser die Meinung geäußert hatte, dass die Beschwerde zulässig und begründet war und dass alle Stimmzettel aus dem Wahlkreis Charleroi neu ausgezählt werden sollten. Der EGMR gelangt daher zu dem Schluss, dass die Rügen des Wahlkandidaten nicht in einem Verfahren behandelt wurden, das angemessene und ausreichende Garantien bot, um Willkür zu vermeiden und eine effektive, den Anforderungen des Art 3 1. Prot MRK entsprechende Prüfung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Verfahrensordnung des Wallonischen Parlaments in der Zwischenzeit geändert wurde. Sie sieht nun drei Wahlprüfungsausschüsse vor, die durch das Los aus jenen Abgeordneten gewählt werden, die nicht die betroffenen Wahlkreise repräsentieren. Außerdem wurden Regeln erlassen, die das Verfahren zur Prüfung von Beschwerden betreffend die Wahlen zum Wallonischen Parlament festlegen, die eine Reihe von Garantien vorsehen. (T3)Im vorliegenden Fall sahen weder die Verfassung noch das Gesetz oder die Verfahrensordnung des Wallonischen Parlaments in der damals gültigen Fassung eine Verpflichtung vor, bei der Prüfung von Mandaten derartige Sicherungen zu gewährleisten. In der Praxis kam der Wahlkandidat allerdings während der Prüfung seiner Beschwerde durch den Wahlprüfungsausschuss in den Genuss bestimmter verfahrensrechtlicher Sicherungen. Sowohl er als auch sein Anwalt wurden während einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses angehört und dieser begründete seine Feststellungen. Zudem enthielt auch die Entscheidung des Wallonischen Parlaments eine Begründung und der Wahlkandidat wurde über diese in Kenntnis gesetzt. Allerdings waren die ihm während des Verfahrens eingeräumten Garantien nach Ansicht des EGMR nicht ausreichend. Aufgrund des Fehlens eines in den geltenden rechtlichen Instrumenten festgelegten Verfahrens waren diese Garantien das Resultat von ad hoc getroffenen Ermessensentscheidungen des Wahlprüfungsausschusses und des Plenums des Wallonischen Parlaments. Sie waren für den Wahlkandidaten weder zugänglich noch in ihrer Anwendung vorhersehbar. Der EGMR bekräftigt, dass es sich bei den Anforderungen des Artikel 3, 1. Prot MRK und der anderen Bestimmungen der Konvention um Garantien handelt und nicht um bloße Absichtserklärungen. Dies ist eine der Konsequenzen des Rechtsstaatsprinzips. Außerdem wurden die meisten dieser Garantien dem Wahlkandidaten nur vor dem Wahlprüfungsausschuss räumt, der keine Kompetenz hatte, bindende Entscheidungen zu treffen und dessen Schlussfolgerungen vom Wallonischen Parlament nicht gefolgt wurde. Zugegebenermaßen lieferte dieses Gründe für seine Entscheidung. Es erklärte allerdings nicht, warum es sich entschieden hatte, der Ansicht des Ausschusses nicht zu folgen, obwohl dieser die Meinung geäußert hatte, dass die Beschwerde zulässig und begründet war und dass alle Stimmzettel aus dem Wahlkreis Charleroi neu ausgezählt werden sollten. Der EGMR gelangt daher zu dem Schluss, dass die Rügen des Wahlkandidaten nicht in einem Verfahren behandelt wurden, das angemessene und ausreichende Garantien bot, um Willkür zu vermeiden und eine effektive, den Anforderungen des Artikel 3, 1. Prot MRK entsprechende Prüfung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Verfahrensordnung des Wallonischen Parlaments in der Zwischenzeit geändert wurde. Sie sieht nun drei Wahlprüfungsausschüsse vor, die durch das Los aus jenen Abgeordneten gewählt werden, die nicht die betroffenen Wahlkreise repräsentieren. Außerdem wurden Regeln erlassen, die das Verfahren zur Prüfung von Beschwerden betreffend die Wahlen zum Wallonischen Parlament festlegen, die eine Reihe von Garantien vorsehen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2020:RS0142716
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.