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OGH Rechtssatz RS0133335 (2Ob195/19v u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133335 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl2Ob195/19v; 2Ob171/20s; 2Ob106/20g; 2Ob166/20f; 2Ob79/24t NormABGB idF ErBRÄG 2015 §782ABGB in der Fassung ErBRÄG 2015 §782 ABGB idF ErbRÄG 2015 §783ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §783 RechtssatzEine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte.Eine Schenkung ist nach Paragraph 783, Absatz eins, Satz 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-08-06 2 Ob 195/19v Veröff: SZ 2020/68 TE OGH 2020-10-14 2 Ob 171/20s Vgl TE OGH 2020-11-27 2 Ob 106/20g TE OGH 2021-01-28 2 Ob 166/20f Beisatz: Im Gegensatz zum alten Recht kommt es dafür generell nur mehr auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten an. (T1) Beisatz: Hier: Enkel der Erblasserin. (T2) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 79/24t Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133335

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