OGH Rechtssatz RS0133259 (4Ob109/20p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133259 Entscheidungsdatum11.08.2020 Geschäftszahl4Ob109/20p NormABGB §164 Abs1; ABGB §224 RechtssatzDer Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in § 149 Abs 1 aF ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird.Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in Paragraph 149, Absatz eins, aF ABGB (nunmehr Paragraph 164, Absatz eins, ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in Paragraph 164, Absatz eins, ABGB nur mehr auf die Paragraphen 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf Paragraph 224, ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird.
EntscheidungstexteTE OGH 2020-08-11 4 Ob 109/20p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133259