OGH Rechtssatz RS0133281 (5Ob130/20h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133281 Entscheidungsdatum02.09.2020 Geschäftszahl5Ob130/20h NormAußStrG 2005 §78 MRG §37 Abs3 ZPO §57 RechtssatzWeder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen.Weder Paragraph 78, AußStrG noch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach Paragraphen 57, ff ZPO. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen.
EntscheidungstexteTE OGH 2020-09-02 5 Ob 130/20h Veröff: SZ 2020/76 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133281