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{'item': 'Bsw22649/08'}

RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0142792 Entscheidungsdatum08.09.2020 GeschäftszahlBsw22649/08 NormMRK Art10 Abs1 I1 RechtssatzZum Schutz des guten Rufs von Unternehmen: Tritt ein kommerzielles Unternehmen als Klägerin wegen behaupteter Verletzung seines guten Rufs (hier: durch ein Online-Medium, welches auf seiner Website über ein vergiftetes Lebensmittelprodukt berichtete) auf und wird daraufhin von den Gerichten ein Verleumdungsverfahren eingeleitet, so genießt der Staat einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Mittel, die er nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stellt, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, die Wahrheit von Behauptungen anzufechten, die sein Ansehen gefährden. An dieser Stelle sei betont, dass ein Unterschied besteht zwischen den Interessen einer juristischen Person an ihrem Ansehen und dem guten Ruf einer natürlichen Person als Mitglied der Gesellschaft. Während letzterer Rückwirkungen auf die persönliche Würde haben kann, fehlt es ersteren an dieser moralischen Dimension. EntscheidungstexteTE AUSL 2020-09-08 Bsw 22649/08 OOO Regnum gg Russland (T1) Der Schutz des guten Rufs eines Unternehmens kann Eingriffe in die Pressefreiheit rechtfertigen. Die Abwägung zwischen dem Recht auf Pressefreiheit und dem widerstreitenden Recht eines Wirtschaftsunternehmens auf seinen guten Ruf ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen: dem Gegenstand der umstrittenen Veröffentlichung (das heißt, ob sie ein Thema von öffentlichem Interesse betraf); dem Inhalt, der Form und den Folgen der Veröffentlichung; der Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden sowie ihrem Wahrheitsgehalt; der Schwere der über den Medieninhaber verhängten Sanktion. (T2) Wenn innerstaatliche Gerichte mit der Aufgabe konfrontiert sind, die Interessen eines Wirtschaftsunternehmens an seinem guten Ruf gegen die allgemeinen Interessen der Gesellschaft am Schutz der öffentlichen Gesundheit und daran, über mögliche Gesundheitsgefährdungen informiert zu werden, sowie gegen die entsprechenden Interessen (und Pflichten) von Medien, über solche Gefährdungen zu berichten, abzuwägen, sollten sie das Bestehen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses überzeugend darlegen, das einen Eingriff in die Pressefreiheit rechtfertigen kann. Bringt ein innerstaatliches Gericht, das zugunsten der Klägerin entscheidet, überhaupt keine Argumente dafür vor, warum es den Interessen eines Wirtschaftsunternehmens an seinem Ansehen mehr Gewicht beimisst als dem Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit, über eine solch ernste Angelegenheit wie den Fall einer Quecksilbervergiftung durch im Handel vertriebene Nahrungsmittel informiert zu werden, und unternimmt es nicht einmal eine oberflächliche Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem von dem Wirtschaftsunternehmen geltend gemachten erheblichen immateriellen Schaden und der behaupteten Beeinträchtigung seines geschäftlichen Rufs, missachtet es die aus der Konvention abgeleitete Anforderung, dass ein Zuspruch von Schadenersatz wegen Verleumdung in einem angemessenen Verhältnis zur erlittenen Verletzung des Ansehens stehen muss. In einem solchen Fall stellt das Urteil, in dem die auf einer Homepage getätigten Äußerungen über Quecksilber enthaltende Lebensmittel pauschal als unwahr und die geschäftliche Reputation der Klägerin schädigend qualifiziert wurden und das betreffende Online-Medium zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zur Löschung der Meldungen von seiner Website sowie zur Zahlung einer Entschädigung für immateriellen Schaden verurteilt wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des betroffenen Unternehmens auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, der nicht iSv Art 10 Abs 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. (T3)Wenn innerstaatliche Gerichte mit der Aufgabe konfrontiert sind, die Interessen eines Wirtschaftsunternehmens an seinem guten Ruf gegen die allgemeinen Interessen der Gesellschaft am Schutz der öffentlichen Gesundheit und daran, über mögliche Gesundheitsgefährdungen informiert zu werden, sowie gegen die entsprechenden Interessen (und Pflichten) von Medien, über solche Gefährdungen zu berichten, abzuwägen, sollten sie das Bestehen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses überzeugend darlegen, das einen Eingriff in die Pressefreiheit rechtfertigen kann. Bringt ein innerstaatliches Gericht, das zugunsten der Klägerin entscheidet, überhaupt keine Argumente dafür vor, warum es den Interessen eines Wirtschaftsunternehmens an seinem Ansehen mehr Gewicht beimisst als dem Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit, über eine solch ernste Angelegenheit wie den Fall einer Quecksilbervergiftung durch im Handel vertriebene Nahrungsmittel informiert zu werden, und unternimmt es nicht einmal eine oberflächliche Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem von dem Wirtschaftsunternehmen geltend gemachten erheblichen immateriellen Schaden und der behaupteten Beeinträchtigung seines geschäftlichen Rufs, missachtet es die aus der Konvention abgeleitete Anforderung, dass ein Zuspruch von Schadenersatz wegen Verleumdung in einem angemessenen Verhältnis zur erlittenen Verletzung des Ansehens stehen muss. In einem solchen Fall stellt das Urteil, in dem die auf einer Homepage getätigten Äußerungen über Quecksilber enthaltende Lebensmittel pauschal als unwahr und die geschäftliche Reputation der Klägerin schädigend qualifiziert wurden und das betreffende Online-Medium zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zur Löschung der Meldungen von seiner Website sowie zur Zahlung einer Entschädigung für immateriellen Schaden verurteilt wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des betroffenen Unternehmens auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, der nicht iSv Artikel 10, Absatz 2, EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2020:RS0142792

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.