OGH Rechtssatz RS0133336 (6Ob113/20s u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133336 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl6Ob113/20s; 9Ob30/21h; 8Ob147/25p NormABGB §1170b RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. GP 72) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1170 b, Absatz eins, letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 72, ) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.
EntscheidungstexteTE OGH 2020-09-15 6 Ob 113/20s TE OGH 2021-07-28 9 Ob 30/21h TE OGH 2026-03-24 8 Ob 147/25p gegenteilig; Beisatz: Für den Fall unberechtigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch ist die Inanspruchnahme der nach § 1170b ABGB gegebenen Sicherheit zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs der Bankgarantie in Höhe der jeweils fälligen Forderung ist bloß der Zahlungsverzug des Bestellers; durch unberechtigte Einwendungen wird die Fälligkeit nicht hinausgeschoben. (T1)gegenteilig; Beisatz: Für den Fall unberechtigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch ist die Inanspruchnahme der nach Paragraph 1170 b, ABGB gegebenen Sicherheit zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs der Bankgarantie in Höhe der jeweils fälligen Forderung ist bloß der Zahlungsverzug des Bestellers; durch unberechtigte Einwendungen wird die Fälligkeit nicht hinausgeschoben. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133336