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OGH Rechtssatz RS0133279 (6Ob28/20s)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133279 Entscheidungsdatum23.09.2020 Geschäftszahl6Ob28/20s NormUGB §147 RL-BA 2015 §31 RL-BA 2015 §21 Abs2 RechtssatzDie Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund gemäß § 147 UGB an ein Schiedsgericht ist nicht zulässig.Die Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 147, UGB an ein Schiedsgericht ist nicht zulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-09-23 6 Ob 28/20s Beisatz: Die gerichtliche Abberufung des Liquidators aus wichtigem Grund gemäß § 147 UGB ist auch nicht als „persönlicher Streit“ eines Rechtsanwalts mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung anzusehen, der von der Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 erfasst wäre. (T1); Veröff: SZ 2020/89Beisatz: Die gerichtliche Abberufung des Liquidators aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 147, UGB ist auch nicht als „persönlicher Streit“ eines Rechtsanwalts mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung anzusehen, der von der Schlichtungsklausel des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 erfasst wäre. (T1); Veröff: SZ 2020/89 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133279

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.