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{'item': 'Bsw60202/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0142791 Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlBsw60202/15 NormMRK Art5 Abs1 litc III4d1 RechtssatzEiner der häufigsten Fälle von Freiheitsentziehung im Rahmen des Strafverfahrens ist die Untersuchungshaft, die in Art 5 Abs 1 lit c MRK vorgesehen ist. Die zu berücksichtigende Periode beginnt, sobald das Individuum festgenommen oder ihm seine Freiheit entzogen wird und endet mit seiner Freilassung oder sobald – und sei es durch ein erstinstanzliches Gericht – über die gegen es erhobenen Anschuldigungen entschieden wird.Einer der häufigsten Fälle von Freiheitsentziehung im Rahmen des Strafverfahrens ist die Untersuchungshaft, die in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK vorgesehen ist. Die zu berücksichtigende Periode beginnt, sobald das Individuum festgenommen oder ihm seine Freiheit entzogen wird und endet mit seiner Freilassung oder sobald – und sei es durch ein erstinstanzliches Gericht – über die gegen es erhobenen Anschuldigungen entschieden wird. EntscheidungstexteTE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 I. S. gg die Schweiz. (T1)römisch eins. S. gg die Schweiz. (T1) Auch wenn es stimmt, dass der Wortlaut des Art 5 Abs 1 lit c MRK keine Begrenzung der Untersuchungshaft auf die erste Instanz vorsieht, so hatte der EGMR doch bereits im Jahr 1968 Gelegenheit, diese Frage im Rahmen des Falles Wemhoff gg Deutschland zu klären und seine Position später in mehreren Urteilen der Großen Kammer zu bestätigen: Die Haft gemäß Art 5 Abs 1 lit c MRK endet mit dem Freispruch des Betroffenen, auch wenn dieser durch ein erstinstanzliches Gericht erfolgt. Ein solcher Ansatz gilt auch für den Fall, dass ein Gericht, nachdem es den fraglichen Sachverhalt im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens untersucht und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen hatte, einstimmig zur festen Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte nicht aufgrund der ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden kann. In einer solchen Situation erlischt der Haftgrund gemäß Art 5 Abs 1 lit c MRK daher mit dem Freispruch in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich mündlich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. (T2)Auch wenn es stimmt, dass der Wortlaut des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK keine Begrenzung der Untersuchungshaft auf die erste Instanz vorsieht, so hatte der EGMR doch bereits im Jahr 1968 Gelegenheit, diese Frage im Rahmen des Falles Wemhoff gg Deutschland zu klären und seine Position später in mehreren Urteilen der Großen Kammer zu bestätigen: Die Haft gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK endet mit dem Freispruch des Betroffenen, auch wenn dieser durch ein erstinstanzliches Gericht erfolgt. Ein solcher Ansatz gilt auch für den Fall, dass ein Gericht, nachdem es den fraglichen Sachverhalt im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens untersucht und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen hatte, einstimmig zur festen Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte nicht aufgrund der ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden kann. In einer solchen Situation erlischt der Haftgrund gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK daher mit dem Freispruch in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich mündlich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2020:RS0142791

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.