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{'item': ['11Os56/20z', '14Os35/21k']}

Obsah (5)§4§5§71§74§101

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133323 Entscheidungsdatum13.10.2020 Geschäftszahl11Os56/20z; 14Os35/21k NormStPO §2 Abs1;

§4

Abs1 zweiter Satz;

§5

Abs1;

§71

Abs1 erster Satz;

§74

Abs1 erster Satz;

§101Abs1 erster Satz Rechtssatz

Im Rahmen ihrer Aufgaben sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist (§ 71 Abs 1 erster Satz

), in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären (§ 2 Abs 1

). Die Staatsanwaltschaft hat zudem das Ermittlungsverfahren zu leiten (§ 101 Abs 1 erster Satz

) und für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen (§ 4 Abs 1 zweiter Satz

).Im Rahmen ihrer Aufgaben sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist (Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz

), in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären (Paragraph 2, Absatz eins,

). Die Staatsanwaltschaft hat zudem das Ermittlungsverfahren zu leiten (Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz

) und für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz

). In diesem Sinn notwendig sind Ermittlungen zu erheblichen Tatsachen – soweit hier relevant – zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründet. Beigebrachte (angezeigte) Tatsachen oder Beweismittel müssen ebenso im dargestellten Sinn erheblich sein. Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar sind, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst. Sie dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen oder dort belassen werden, was schon die ausdrücklichen Vernichtungsanordnungen zeigen. Die Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Ebenso wenig dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben nicht erforderliche personenbezogene Daten verarbeiten (§ 74 Abs 1 erster Satz

).Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar sind, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst. Sie dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen oder dort belassen werden, was schon die ausdrücklichen Vernichtungsanordnungen zeigen. Die Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Ebenso wenig dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben nicht erforderliche personenbezogene Daten verarbeiten (Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz

). EntscheidungstexteTE OGH 2020-10-13 11 Os 56/20z TE OGH 2021-06-01 14 Os 35/21k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.