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8Rs67/20m

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000984 Entscheidungsdatum15.10.2020 Geschäftszahl8Rs67/20m NormASGG § 77 Abs 3; ZPO § 54 Abs 1; ZPO § 48ASGG Paragraph 77, Absatz 3,; ZPO Paragraph 54, Absatz eins,; ZPO Paragraph 48 RechtssatzDas Nichterscheinen zu mehreren Untersuchungsterminen beim Sachverständigen trotz entsprechender und wiederholter Belehrungen ohne Entschuldigung verwirklicht den Tatbestand des § 77 Abs 3 ASGG. ln diesem Fall kann dem Kläger grundsätzlich der Ersatz der Kosten jener versäumten Termine, die er trotz Belehrung nicht wahrgenommen hat, nach Billigkeit auferlegt werden. Jede Kostenentscheidung, die zu einem Zuspruch führt, setzt eine Verzeichnung der Kosten durch die Partei, die Kosten begehrt, voraus. Dieser tragende Grundsatz gilt auch für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nach § 77 Abs 3 ASGG. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist wegen der spezielleren Norm des § 77 ASGG eine Kostenseparation zu Lasten des Versicherten gemäß§ 48 ZPO (die auch bei schuldloser Veranlassung von Kosten [Zufälle, etc] erfolgen kann) nicht zulässig.

Denn selbst bei Verschulden des Versicherten im Sinn des § 48 ZPO wird durch § 77 Abs 3 ASGG ein Kostenersatz auf krasse Fälle nach Billigkeit reduziert.Das Nichterscheinen zu mehreren Untersuchungsterminen beim Sachverständigen trotz entsprechender und wiederholter Belehrungen ohne Entschuldigung verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 77, Absatz 3, ASGG. ln diesem Fall kann dem Kläger grundsätzlich der Ersatz der Kosten jener versäumten Termine, die er trotz Belehrung nicht wahrgenommen hat, nach Billigkeit auferlegt werden. Jede Kostenentscheidung, die zu einem Zuspruch führt, setzt eine Verzeichnung der Kosten durch die Partei, die Kosten begehrt, voraus. Dieser tragende Grundsatz gilt auch für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG.

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist wegen der spezielleren Norm des Paragraph 77, ASGG eine Kostenseparation zu Lasten des Versicherten gemäß§ 48 ZPO (die auch bei schuldloser Veranlassung von Kosten [Zufälle, etc] erfolgen kann) nicht zulässig. Denn selbst bei Verschulden des Versicherten im Sinn des Paragraph 48, ZPO wird durch Paragraph 77, Absatz 3, ASGG ein Kostenersatz auf krasse Fälle nach Billigkeit reduziert.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2020-10-15 8 Rs 67/20m European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000984

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.