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22R198/20b; 22R224/20a; 22R222/20g; 22R172/21f; 22R71/22d; 22R86/22k; 22R53/23h; 22R234/23a

RIS Dokument GerichtLG Korneuburg RechtssatznummerRKO0000017 Entscheidungsdatum06.02.2024 Geschäftszahl22R198/20b; 22R224/20a; 22R222/20g; 22R172/21f; 22R71/22d; 22R86/22k; 22R53/23h; 22R234/23a NormEU-FluggastVO Art5 Abs3 RechtssatzDie Entscheidung des Luftfahrtunternehmens über die weitere Vorgangsweise nach dem Aufbauen einer Rotationsverspätung aufgrund eines "außergewöhnlichen Umstands" hat sich stets am Kriterium der Zumutbarkeit der Maßnahme (vgl EuGH C-501/17) zu orientieren. Trifft das Luftfahrtfahrtunternehmen die Entscheidung, einen Flug, für den es über einen – wenn auch verspäteten – Abflug-Slot verfügt, vorsorglich zu annullieren, hat es im Streitfall auch darzulegen, aus welchen konkreten Gründen eine andere Vorgangsweise als diese Annullierung ihm (noch) weniger zumutbar gewesen wäre. Die bloße Berufung auf ein andernfalls drohendes "Zusammenbrechen des Flugplans" stellt idZ kein ausreichendes Tatsachenvorbringen dar.Die Entscheidung des Luftfahrtunternehmens über die weitere Vorgangsweise nach dem Aufbauen einer Rotationsverspätung aufgrund eines "außergewöhnlichen Umstands" hat sich stets am Kriterium der Zumutbarkeit der Maßnahme vergleiche EuGH C-501/17) zu orientieren. Trifft das Luftfahrtfahrtunternehmen die Entscheidung, einen Flug, für den es über einen – wenn auch verspäteten – Abflug-Slot verfügt, vorsorglich zu annullieren, hat es im Streitfall auch darzulegen, aus welchen konkreten Gründen eine andere Vorgangsweise als diese Annullierung ihm (noch) weniger zumutbar gewesen wäre. Die bloße Berufung auf ein andernfalls drohendes "Zusammenbrechen des Flugplans" stellt idZ kein ausreichendes Tatsachenvorbringen dar. EntscheidungstexteTE LG Korneuburg 2023-06-06 22 R 198/20b TE LG Korneuburg 2020-12-03 22 R 224/20a TE LG Korneuburg 2020-11-03 22 R 222/20g TE LG Korneuburg 2021-09-14 22 R 172/21f TE LG Korneuburg 2022-08-23 22 R 71/22d TE LG Korneuburg 2022-10-06 22 R 86/22k Beruft sich das Luftfahrtunternehmen darauf, dass es einen Flug annullieren habe müssen, weil seine Berechnungen ergeben hätten, dass er aufgrund außergewöhnlicher Umstände nur mit einer solchen Verspätung hätte durchgeführt werden können, dass der Durchführung ein Nachtflugverbot entgegen gestanden wäre, so hat es diese Berechnungen dem Gericht nachvollziehbar offen zu legen. Andernfalls könnte das Luftfahrtunternehmen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände theoretisch jeden beliebigen Flug unter Berufung auf interne Berechnungen annullieren, ohne dass diese zumindest auf Plausibilität überprüft werden könnten. (T1) TE LG Korneuburg 2023-06-06 22 R 53/23h Das Luftfahrtunternehmen hat die Interessenabwägung für seine Entscheidungen, die sich zum Vorteil einer Rotation, jedoch zum Nachteil einer anderen auswirken, transparent zu machen und nachzuweisen, dass die getroffene Entscheidung bei einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen aller (potentiell) betroffenen Fluggäste die bestmögliche (oder einer anderen möglichen zumindest gleichwertig) war (hier: Nachweis gelungen; obwohl die Durchführung einer "Reverse Operation" die Verspätung des gegenständlichen Fluges vergrößert hat, wurde damit die Verspätung zweier anderer Flüge und die Gesamtverspätung aller vier von dieser Maßnahme betroffenen Flüge teils erheblich reduziert und überdies ein Leerflug vermieden.) (T2) TE LG Korneuburg 2024-02-06 22 R 234/23a European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00119:2020:RKO0000017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.