RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133358 Entscheidungsdatum17.01.2024 Geschäftszahl6Ob77/20x; 6Ob215/20s; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d; 6Ob38/23s NormAEUV Lissabon Art267 KSchG §28 KSchG §29 DSGVO Art25 DSGVO Art77 DSGVO Art78 DSGVO Art79 DSGVO Art80 DSGVO Art84 KSchG §28a RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs.1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom
- Mai 2016, S. 1; im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?Stehen die Regelungen in Kapitel römisch acht, insbesondere in Artikel 80, Absatz eins und 2 sowie Artikel 84, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom
- Mai 2016, S. 1; im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen? EntscheidungstexteTE OGH 2020-11-25 6 Ob 77/20x TE OGH 2021-03-15 6 Ob 215/20s Vgl; Beisatz: Hier: Verbandsklage nach § 28a KSchG. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Verbandsklage nach Paragraph 28 a, KSchG. (T1) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 106/22i Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom
- April 2022, C-319/20, zum inhaltlich gleichlautenden Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs entschieden: Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann. (T2)Artikel 80, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann. (T2) Beisatz: Fortsetzung des zuvor unter der AZ 6 Ob 77/20x geführten Verfahrens. (T2a) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 112/22d Beis wie T2 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 38/23s vgl; Beisatz: Verbandsklagebefugnis des VKI gemäß § 28a KSchG betreffend Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen bejaht. (T3)vgl; Beisatz: Verbandsklagebefugnis des VKI gemäß Paragraph 28 a, KSchG betreffend Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen bejaht. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133358