RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133356 Entscheidungsdatum27.11.2020 Geschäftszahl1Ob203/20i; 1Ob188/22m NormAEUV Lissabon Art267; Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art20; Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art26AEUV Lissabon Art267; Verordnung (EG) Nr 2006 aus 1896, des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art20; Verordnung (EG) Nr 2006 aus 1896, des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art26 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art 20 und 26 der Verordnung (EG) 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Art 16 Abs 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 in der Justiz, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem
- 2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
- 2020 unterbrochen werden und mit
- 2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?Sind die Artikel 20 und 26 der Verordnung (EG) 2006 aus 1896, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Artikel 16, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch Paragraph eins, Absatz eins, des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 in der Justiz, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem
- 2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
- 2020 unterbrochen werden und mit
- 2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen? EntscheidungstexteTE OGH 2020-11-27 1 Ob 203/20i TE OGH 2022-11-22 1 Ob 188/22m Beisatz: Die Art 16, 20 und 26 der EuMahnVO stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, durch die die in Art 16 Abs 2 dieser Verordnung geregelte Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen. (T1)Beisatz: Die Artikel 16, 20 und 26 der EuMahnVO stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, durch die die in Artikel 16, Absatz 2, dieser Verordnung geregelte Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133356