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OGH Rechtssatz RS0133454 (2Ob29/20h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133454 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl2Ob29/20h; 10Ob27/20y; 4Ob50/25v; 2Ob87/25w NormABGB §1090 ABGB §1295 ABGB §1332 RechtssatzWer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-11-27 2 Ob 29/20h Veröff: SZ 2020/115 TE OGH 2021-02-26 10 Ob 27/20y TE OGH 2025-04-11 4 Ob 50/25v vgl; Beisatz: Ersatz der im Zeitraum der Unbenützbarkeit angefallenen Leasingraten. (T1) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 87/25w vgl; Beisatz: Ein Ersatzanspruch des Leasingnehmers für Substanzschäden besteht demgegenüber weiterhin nur im Fall der Schadensverlagerung im Weg der Drittschadensliquidation (RS0050071). (T2) Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133454

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.