OGH Rechtssatz RS0133465 (2Ob142/20a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133465 Entscheidungsdatum27.11.2020 Geschäftszahl2Ob142/20a NormABGB §1331 Rechtssatz„Trauerschmerzengeld“ kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht.„Trauerschmerzengeld“ kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von Paragraph 1331, ABGB in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 2020-11-27 2 Ob 142/20a Beisatz: Das träfe etwa bei Tierquälerei iSv § 222 StGB zu. (T1)Beisatz: Das träfe etwa bei Tierquälerei iSv Paragraph 222, StGB zu. (T1) Beisatz: Bei bloßer, wenn auch grob fahrlässiger, Tötung könnte ein Anspruch demgegenüber nur durch eine Änderung des Gesetzes begründet werden. (T2); Veröff: SZ 2020/117 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133465