OGH Rechtssatz RS0133354 (2Ob227/19z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133354 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl2Ob227/19z; 2Ob211/20y; 2Ob60/22w; 2Ob167/21d; 2Ob83/22b; 2Ob244/22d; 2Ob81/23k; 2Ob144/25b; 2Ob115/25p NormABGB §786 RechtssatzDie Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind.
EntscheidungstexteTE OGH 2020-11-27 2 Ob 227/19z Veröff: SZ 2020/113 TE OGH 2021-01-28 2 Ob 211/20y Beisatz: Hier: Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. (T1) TE OGH 2022-04-26 2 Ob 60/22w Beisatz: Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB beschränkt sich gegenüber einem bloßen Geschenknehmer auf die diesem selbst gemachten Zuwendungen. (T2)Beisatz: Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 786, ABGB beschränkt sich gegenüber einem bloßen Geschenknehmer auf die diesem selbst gemachten Zuwendungen. (T2) TE OGH 2022-04-26 2 Ob 167/21d Beisatz: Hier: Kein Vorbringen zu pflichtteilsrelevanten Zuwendungen. (T3) TE OGH 2022-06-27 2 Ob 83/22b TE OGH 2023-02-21 2 Ob 244/22d Vgl TE OGH 2023-06-27 2 Ob 81/23k vgl TE OGH 2025-10-23 2 Ob 144/25b Beisatz wie T1: Ob ausreichende Indizien für eine Schenkung vorliegen, begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4) TE OGH 2026-03-26 2 Ob 115/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133354